Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

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Geset-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staa ten. 
  
— N 11. 
  
  
(Nr. 2339.) Vorläufige Verordnung über die Ausübung der Waldstreu= Berechtigung. Vom 
5. März 1843. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von 
Preußen 2c. 2c. 
finden Uns bewogen, zur Verhütung der Nachtheile, welche eine ungeregelte 
Ausäübung der Waldstreu-Berechtigung auf die Holzkultur ausübt, und um 
sowohl den Waldtbesitzern die angemessene Bewirthschaftung ihrer Waldungen, 
als auch den Servitut-Berechtigten selbst die nachbaltige Ausübung dieser 
Berechrigung zu sichern, für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, 
Schlesien, Posen und Sachsen, vorldufig bis zur Publikation einer neuen 
allgemeinen Forst= und Jagdpolizei-Ordnung, nach Anhörung Unserer getreuen 
Sia und auf den Antrag Unseres Staatsministeriums zu verordnen, 
wie folgt: 
s. 1. Die Waldstreu-Berechtigung besteht in der Befugniß, abgefallenes 
daub und Nadeln, so wie dürres Moos zum Unterstreuen unter das Wieh, 
Behufs der Bereitung des Düngers, in dem Walde eines Andern einzu- 
ammeln. 
ß #. 2. Wo der Umfang und die Art der Ausübung dieser Berechtigung 
durch Verleihung, Vertrag, richterliche Entscheidung oder bereits vollendete 
Versdhrung bestimmt festgestellt worden ist, behält es hiebei sein Bewenden. 
In Ermangelung solcher auf besonderen Rechstiteln beruhender Werhältnisse 
dienen die nachstehenden Vorschriften lediglich zur Richtschnur. 
#S. 3. Die Berecheigken müssen sich, wenn sie die Waldstreunutzung in 
der nächsten Periode (§. 4.b.) ausüben wollen, spätestens bis zum 15. August 
eines jeden Jahres bei dem Waldbesitzer oder dessen verwaltenden Beamten 
melden, woraur ihnen ein kostenfrei ausgefertigter Zettel zu ihrer Legitimarion 
ertheilt wird. Dieser Zettel ist nur für den geitraum, für das Revier, und 
für die Personen gültig, auf welche derselbe lautet. 
Die Streu= Berechtigten oder die von ihnen mit Einsammlung der 
Waldstreu beauftragten Leute müssen diese Zettel, wenn sie Streu im Walde 
einsammeln, bei Vermeidung einer für jeden einzelnen Kontraventionsfall an 
den Wald-Eigenthümer zu erlegenden Strafe von Fünf bis Zehn Silbergro- 
schen, sters bei sich führen, und beim Ablauf der zur Streusammlung bestimmten 
Zeit, bei gleicher Strafe wieder abliefern. 
Jabrgang 1843. (Nr. 2330.) 18 8. 4. 
(Ausgegeben zu Berlin den 24. März 1843.)
	        
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