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Geset-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staa ten.
— N 11.
(Nr. 2339.) Vorläufige Verordnung über die Ausübung der Waldstreu= Berechtigung. Vom
5. März 1843.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen 2c. 2c.
finden Uns bewogen, zur Verhütung der Nachtheile, welche eine ungeregelte
Ausäübung der Waldstreu-Berechtigung auf die Holzkultur ausübt, und um
sowohl den Waldtbesitzern die angemessene Bewirthschaftung ihrer Waldungen,
als auch den Servitut-Berechtigten selbst die nachbaltige Ausübung dieser
Berechrigung zu sichern, für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern,
Schlesien, Posen und Sachsen, vorldufig bis zur Publikation einer neuen
allgemeinen Forst= und Jagdpolizei-Ordnung, nach Anhörung Unserer getreuen
Sia und auf den Antrag Unseres Staatsministeriums zu verordnen,
wie folgt:
s. 1. Die Waldstreu-Berechtigung besteht in der Befugniß, abgefallenes
daub und Nadeln, so wie dürres Moos zum Unterstreuen unter das Wieh,
Behufs der Bereitung des Düngers, in dem Walde eines Andern einzu-
ammeln.
ß #. 2. Wo der Umfang und die Art der Ausübung dieser Berechtigung
durch Verleihung, Vertrag, richterliche Entscheidung oder bereits vollendete
Versdhrung bestimmt festgestellt worden ist, behält es hiebei sein Bewenden.
In Ermangelung solcher auf besonderen Rechstiteln beruhender Werhältnisse
dienen die nachstehenden Vorschriften lediglich zur Richtschnur.
#S. 3. Die Berecheigken müssen sich, wenn sie die Waldstreunutzung in
der nächsten Periode (§. 4.b.) ausüben wollen, spätestens bis zum 15. August
eines jeden Jahres bei dem Waldbesitzer oder dessen verwaltenden Beamten
melden, woraur ihnen ein kostenfrei ausgefertigter Zettel zu ihrer Legitimarion
ertheilt wird. Dieser Zettel ist nur für den geitraum, für das Revier, und
für die Personen gültig, auf welche derselbe lautet.
Die Streu= Berechtigten oder die von ihnen mit Einsammlung der
Waldstreu beauftragten Leute müssen diese Zettel, wenn sie Streu im Walde
einsammeln, bei Vermeidung einer für jeden einzelnen Kontraventionsfall an
den Wald-Eigenthümer zu erlegenden Strafe von Fünf bis Zehn Silbergro-
schen, sters bei sich führen, und beim Ablauf der zur Streusammlung bestimmten
Zeit, bei gleicher Strafe wieder abliefern.
Jabrgang 1843. (Nr. 2330.) 18 8. 4.
(Ausgegeben zu Berlin den 24. März 1843.)