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K. 11. In jedem Theilungsverfahren sind, und zwar für jede Jagdare
besonders, gewisse Klassen der Jagdbarkeit der verschiedenen Theile des Distrikts
nach der dußern Beschaffenheit des Terrains festzustellen. Als Hauptklassen
werden nach ihrer Werthfolge nachstehende bestimmt.
A. Für die niedere Jagd:
1) Aecker und Wiesen, mit Feldholzungen untermischt;
2) Aecker und Wieslsen ohne Feldholzungen;
3) große Waldungen, überhaupt Terrain von vorherrschend waldiger Be-
schaffenheit;
4) mit starkem Haidekraut oder Post bewachsener Haide= oder Moorgrund;
5) Gemeindehuden, kahler Haide= oder Moorgrund, kahle Bergweide.
B. Für die mittlere Jagd:
1) Wald im Gebirge, und wo sich der Birkhahn findet, und zur mittlern
Jagd gehört, mit starkem Haidekraut oder Post bewachsener Haide=
oder Moorgrund;
2) Wald in der Ebene von bedeutendem Umfange;
3) Holzungen, welche zwar nicht zusammenhängend sind, jedoch den größe-
ren Theil des Terrains einnehmen;
Aecker, Wiesen, Hütungen, auch wenn sie von kleineren Holzungen
durchschnitten sind, bei welchen letteren indeß ein Unterschied des Werths
zu machen ist, je nachdem sie in größerer oder geringerer Entfernung
von ausgedehnten Waldungen, in denen es einen Rehstand giebt, be-
legen sind.
« C. Fuͤr die hohe Jagd:
1) Wald im Gebirge;
2) Wald in der Ebene von bedeutendem Umfange;
3) Aecker, Wiesen, Hütungen, auch wenn sie mit kleineren Holzungen un-
termischt sind, wobei indeß ebenfalls ein Unterschied des Werths zu ma-
chen ist, se nachdem sie in der Nähe großer Waldungen, in denen es
einen Roth= oder Schwarzwildstand giebt, belegen sind, oder nicht.
Das Werthsverhältniß der verschiedenen Klassen unter einander ist in
jedem einzelnen Falle besonders festzusetzen. An die oben angegebenen Haupt-
klassen ist jedoch die Theilungskommission nicht nothwendig gebunden, vielmehr
steht ihr frei, nach Maaßgabe der Oertlichkeit einzelne Klassen wegzulassen, oder
auch noch andere einzuschalten.
Sie soll jedoch in allen Fällen zundchst die gütliche Einigung der Inter-
essenten über die Klassisikation und die Werthverhältnisse der verschiedenen
lassen unter einander herbeizuführen suchen, und nur in Entstehung einer sol-
chen Einigung eine Festsetzung hierüber von Amtswegen treffen.
Der Kommission bleibt vorbehalten, auch darüber zu entscheiden, in wie-
fern andere Verhältnisse, welche auf die Jagdbarkeit der verschiedenen Theile
des Distrikts erheblich einwirken, zu berücksichtigen sind. Ob dieserhalb zuvor
en awwchten von Sachverständigen einzuholen sey, wird ihrem Ermessen
überlassen.
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