VIII.
Die Verhandlungen im Geheimen Rath über die
neue Verfassung.
—.
Am 7. Januar 1831 ging bei dem Geheimen Rathe ein
Tags zuvor datirtes Allerhöchstes Rescript nachstehenden Wortlauts
ein:
„Anton, König von Sachsen, ꝛc. 2c. 2c. und Friedrich August,
Herzog zu Sachsen, rc. 2c. In Bezug auf das wegen der Veränderungen
in der Landes-Verfassung und Repräsentation unterm
21. September vorigen Jahres von dem Geheimen Rathe erforderte
Gutachten lassen Wir Ew. Liebden und euch anuliegend die
von euch dem wirklichen Geheimen Rath von Carlowitz an Uns
eingereichten ersten Abschnitte eines in dieser Hinsicht ausgearbeiteten
Entwurfs einer Verfassungs-Urkunde, nebst den ihnen
entsprechenden Paragraphen einer Uns von anderer Hand vorgelegten,
mit Zugrundlegung der Badenschen, entworfenen Verfassungs-Urkunde
zur weitern gemeinschaftlichen Berathung zugehen,
wobei Wir jedoch Denenselben und euch insgesammt gnädigst unverhalten
sein lassen, daß Wir dem §. 60 des letztgedachten Entwurfs
ausgesprochenen Grundsatz vor den desfallsigen Bestimmungen
des Erstgedachten den Vorzug ertheilt wissen wollen.
Jedoch ist Ew. Liebden und euer Gutachten mit auf die Frage zu
richten, ob es rathsam sei, die Regalien, ohne Ausnahme wenigstens,
zum Patrimonial-Eigenthum zu erklären. Wir behalten
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Uns übrigens vor, die ferneren Abschnitte beider Entwürfe, respective
nach deren erfolgter Einreichung an Uns, Ew. Liebden
und euch zuzufertigen, und sind der thunlichsten Beschleunigung
des zu eröffnenden Gutachtens in Huld und Gnaden gewärtig,
womit 2c.“
Diesem Allerhöchsten Rescripte war der von dem Wirklichen
Geheimen Rath von Carlowitz ausgearbeitete Entwurf einer Verfassungs-Urkunde
mit Ausnahme des, die Landtagsordnung betreffenden
zehnten Titels, der zweite, von dem Cabinetsminister
von Lindenau bearbeitete Entwurf aber nur erst in einzelnen
Bruchstücken beigefügt. Die fehlenden Abschnitte und Paragraphen
gingen dem Geheimen Rathe mittels eines weiteren Allerhöchsten
Rescripts unter'm 30. Januar zu.
Beide Verfassungsentwürfe finden sich in der Beilage Nr. 6
im Wortlaut wiedergegeben. Wie daraus zu ersehen ist, fehlen
in denselben Bestimmungen über die, durch die Verfassung mit
Nothwendigkeit bedingten Veränderungen im Organismus der
oberen Staatsbehörden gänzlich. In Beziehung hierauf erging
unter'm 25./27. Januar 1831 ein drittes Allerhöchstes Rescript an
den Geheimen Rath, in welchem, da „die beabsichtigte Herstellung
einer die Verantwortlichkeit der obersten Staatsbeamten begründenden
ständischen Verfassung auch eine dementsprechende Veränderung
in der Stellung der Behörden erfordern und namentlich die
Umgestaltung des Geheimen Raths und die Einführung von Departements-Ministern
nöthig machen wird und über die hierunter
herzustellende neue Einrichtung den Ständen zugleich mit der Vorlegung
des Verfassungs-Entwurfs Eröffnung zu thun sein dürfte",
der Geheime Rath veranlaßt wird: „es wolle der über die Verfassungs-Angelegenheit
von Ew. Liebden und euch zu erstattende
Vortrag auf diesen Gegenstand mitgerichtet werden“.
Zu dem auf die Landtagsordnung bezüglichen Abschnitte
war von dem Prinzen Johann ein ausführliches Exposé ausgearbeitet
und dem Geheimen Rath im Concept übergeben worden,
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