Metadaten : Die Entstehung der constitutionellen Verfassung des Königreichs Sachsen.

VIII.

Die  Verhandlungen  im  Geheimen  Rath  über  die
neue  Verfassung.

—.

Am  7.  Januar  1831  ging  bei  dem  Geheimen  Rathe  ein
Tags  zuvor  datirtes  Allerhöchstes  Rescript  nachstehenden  Wortlauts
  ein:

„Anton,  König  von  Sachsen,  ꝛc.  2c.  2c.  und  Friedrich  August,
Herzog  zu  Sachsen,  rc.  2c.  In  Bezug  auf  das  wegen  der  Veränderungen
  in  der  Landes-Verfassung  und  Repräsentation  unterm
21.  September  vorigen  Jahres  von  dem  Geheimen  Rathe  erforderte
  Gutachten  lassen  Wir  Ew.  Liebden  und  euch  anuliegend  die
von  euch  dem  wirklichen  Geheimen  Rath  von  Carlowitz  an  Uns
eingereichten  ersten  Abschnitte  eines  in  dieser  Hinsicht  ausgearbeiteten
  Entwurfs  einer  Verfassungs-Urkunde,  nebst  den  ihnen
entsprechenden  Paragraphen  einer  Uns  von  anderer  Hand  vorgelegten,
  mit  Zugrundlegung  der  Badenschen,  entworfenen  Verfassungs-Urkunde
  zur  weitern  gemeinschaftlichen  Berathung  zugehen,
wobei  Wir  jedoch  Denenselben  und  euch  insgesammt  gnädigst  unverhalten
  sein  lassen,  daß  Wir  dem  §.  60  des  letztgedachten  Entwurfs
  ausgesprochenen  Grundsatz  vor  den  desfallsigen  Bestimmungen
  des  Erstgedachten  den  Vorzug  ertheilt  wissen  wollen.
Jedoch  ist  Ew.  Liebden  und  euer  Gutachten  mit  auf  die  Frage  zu
richten,  ob  es  rathsam  sei,  die  Regalien,  ohne  Ausnahme  wenigstens,
  zum  Patrimonial-Eigenthum  zu  erklären.  Wir  behalten
                        
179 — Uns übrigens vor, die ferneren Abschnitte beider Entwürfe, respective nach deren erfolgter Einreichung an Uns, Ew. Liebden und euch zuzufertigen, und sind der thunlichsten Beschleunigung des zu eröffnenden Gutachtens in Huld und Gnaden gewärtig, womit 2c.“ Diesem Allerhöchsten Rescripte war der von dem Wirklichen Geheimen Rath von Carlowitz ausgearbeitete Entwurf einer Verfassungs-Urkunde mit Ausnahme des, die Landtagsordnung betreffenden zehnten Titels, der zweite, von dem Cabinetsminister von Lindenau bearbeitete Entwurf aber nur erst in einzelnen Bruchstücken beigefügt. Die fehlenden Abschnitte und Paragraphen gingen dem Geheimen Rathe mittels eines weiteren Allerhöchsten Rescripts unter'm 30. Januar zu. Beide Verfassungsentwürfe finden sich in der Beilage Nr. 6 im Wortlaut wiedergegeben. Wie daraus zu ersehen ist, fehlen in denselben Bestimmungen über die, durch die Verfassung mit Nothwendigkeit bedingten Veränderungen im Organismus der oberen Staatsbehörden gänzlich. In Beziehung hierauf erging unter'm 25./27. Januar 1831 ein drittes Allerhöchstes Rescript an den Geheimen Rath, in welchem, da „die beabsichtigte Herstellung einer die Verantwortlichkeit der obersten Staatsbeamten begründenden ständischen Verfassung auch eine dementsprechende Veränderung in der Stellung der Behörden erfordern und namentlich die Umgestaltung des Geheimen Raths und die Einführung von Departements-Ministern nöthig machen wird und über die hierunter herzustellende neue Einrichtung den Ständen zugleich mit der Vorlegung des Verfassungs-Entwurfs Eröffnung zu thun sein dürfte", der Geheime Rath veranlaßt wird: „es wolle der über die Verfassungs-Angelegenheit von Ew. Liebden und euch zu erstattende Vortrag auf diesen Gegenstand mitgerichtet werden“. Zu dem auf die Landtagsordnung bezüglichen Abschnitte war von dem Prinzen Johann ein ausführliches Exposé ausgearbeitet und dem Geheimen Rath im Concept übergeben worden, 12*