— 207 —
puͤnktlich inne gehalten, so kann der Kreis-Direktor den Ortsvorsteher oder die
saͤumigen Mitglieder der Bezirks-Abschaͤtzungskommission nach vorangegangener
Erinnerung und Strafandrohung in eine zur Sozieräktskasse stießende Ordnungs-
strafe von 1 bis 10 Thaler nehmen.
S. 93.
Der Kreis-Direktor hat die ihm eingereichten Ortskataster genau zu prü-
sen, bei vorkommenden Abweichungen von den Vorschriften des Reglements oder
sonstigen Bedenken die ihm erforderlich scheinenden Untersuchungen, allenfalls an
Ort und Stelle, und mit Zuziehung eines Baubeamten vorzunehmen, die Ka-
taster eventuell zu berichtigen, die drei Exemplare zu kollationiren, auf dem Ti-
telblatte eines jeden die vorschriftsmäßige Prüfung zu bescheinigen und sodann
unter sämmtlichen drei Exemplaren, nach Anleitung des Formulars, den Tag,
von welchem ab die Versicherung lauft, und den Toralbetrag der Versicherungs-
und Beitragssummen zu attestiren.
****z.
Sobald sämmtliche Ortskataster des Kreises eingegangen, und auf die
im §. 93. angegebene Weise attestirt sind, übersendet der Kreis-Direktor und
zwar spätestens am 30. November dem General-Direktor ein Eremplar jedes
Ortskatasters. Kreis-Direktoren, welche diese Frist nicht inne halten, können
von dem General-Direkror nach vorangegangener Erinnerung und Strafandro-
hung in eine zur Sozietätskasse fließzende Ordnungsstrafe von 1—20 Thaler
genommen werden.
95.
Der General-Direktor hat die ihm eingereichten Kataster genau zu prü-
fen, eventuell für deren Berichtigung zu sorgen, sodann die Hauptversicherungs-
und Beitragssumme des Kreises festzustellen, und den Kreis-Direktor davon in
Kenntniß zu setzen, welcher hierauf eines von den beiden bei ihm zurückgeblie-
benen Kataster-Exemplaren eventuell nach geschehener Berichtigung dem Ortsvor-
steher zur Aufbewahrung remittirt.
S. 90.
In welcher Art und Form die Kreislagerbücher und das Hauprlager-
buch angelegt werden sollen, bleibt der Bestimmung des General-Direktors vor-
behalten, welcher auch befugt ist, in dem S§#. 92 — 95. angeordneten Geschafts-
gange Abänderungen eimtreten zu lassen.
S. 97.
Jedes Ortskataster muß innerhalb eines Trienniums so viel wie moͤglich
unverändert bleiben. Die nach §S#. 40. 42. 43. 54. 60. 62. innerhalb eines
Trienniums zulässigen Veränderungen (Eintreten neuer oder Austreten bisheri-
ger Theilnehmer, Erhöhung oder nothwendige Heruntersetzung der Versicherungs-
Summen, Versetzung aus einer Klasse in die andere) werden, sobald solche als
statthaft anerkannt sind, in besondere in gleicher Art, wie die Kataster selbst,
(ss. 92—95.) aufzustellende und zu prüfende Nachträge nach dem sub C.
beiligenden Schema ausgenommen, die am 30. September jeden Jahres von
(Nr. 2353.) dem