Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

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S. 119. 
Der Rekurs geht zunaͤchst an die Deputation, und wo diese nicht in 
letter Instanz zu entscheiden har (s. 52. und 60.), an das Ministerium des 
mnnern, dessen Enescheidung auf diesem Wege die endliche und rechtskraftige ist. 
der Rekurs gegen eine Entscheidung des General-Direktors oder der Deputation 
muß binnen vier Wochen, vom Tage der Eröffnung an gerechnet, bei der Re- 
kurs-Instanz angebracht werden, widrigenfalls die Entscheidung rechtskraftig wird. 
Die an die Deputation gerichteten Rekursbeschwerden sind bei dem General- 
Direktor einzureichen. 
« 8.120. 
Bei dem schiedsrichterlichen Verfahren soll die schiedsrichterliche Behoͤrde 
selbst aus drei Schiedsrichtern bestehen, wovon einer als Obmann sfungirt. 
Den ersten Schiedsrichter ernennt der mit der Sozietäkt in Streit befangene 
Interessent, den zweiten der Kreis-Direktor, beide aus der Zahl der mit Grund- 
stücken angesessenen Einwohner des Bezirks, dergestalt jedoch, daß dieselben bei 
der Soziett afsoziirt, außer einem nach den Gesetzen die Zeugnißglaubwürdig- 
keit beeintrchtigenden Verwandtschaftverhälenisse, Jemwoht untereinander, als mit 
dem Provokanten, großfährig und untadelhaften Rufes seyn müssen. 
Den dritten Schiedsrichter, und zwar denjenigen, welcher als Obmann 
eintritt, hat der General-Oirektor, und zwar lediglich aus der Zahl der in dem 
Sozietätsbezirke mit Richtereigenschaft angestellten Justizbeamten zu ernennen, 
und diesem liegt die Protokollirung und Leicung der Verhandlung ob. 
S. 121. 
Diese Verhandlung muß bei Vermeidung der Nichtigkeit ergeben, daß 
beide Theile mit ihren Gründen gehört worden, und daß die Urkunden und 
Schriften, welche zur Sache gehören, vorgelegen haben. Der Kreis-Direktor ver- 
tritt dabei die Sozietät. 
S. 122. 
Den Soruch sällen die beiden ersten Schiedörichter; der dritte tritt nur 
alsdann, wenn sene sich nicht über eine und dieselbe Meinung vereinigen können, 
als Obmann hinzu, um durch seine Stimme den Ausschlag zu geben. 
S. 123. 
Gegen einen schiedsrichterlichen Spruch findet nur die Nichtigkeitsklage, 
wo solche durch den §. 121. oder durch die allgemeinen Gesetze zu begründen 
ist, und zwar alsdann vor dem ordentlichen Richter Statt, welcher jedoch sein 
Urtheil bloß auf die Frage: « 
ob der angefochtene schiedsrichterliche Spruch fuͤr nichtig zu achten 
oder nicht? 
zu beschraͤnken hat, dergestalt daß, falls Ersteres rechtskraͤftig festgestellt worden, 
alsdann das schiedsrichterliche Verfahren mittelst Bildung einer neuen schieds- 
richterlichen Behoͤrde erneuert werden muß. 
· Die
	        
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