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oder Berichtigung, ohne derselben etwas hinzuzusetzen oder daraus fortzulassen,
und zwar in das nächste zum Druck gelangende Stück und in dieselbe Abthei-
lung des Blattes, in welcher sich jener Arrikel befand, aufzunehmen.
S. 20.
Vorstehende Bestimmungen — K. 15— 19. — finden auch auf Zeit-
schriften Anwendung. Unter Zeitschriften werden jedoch hier nur solche Schrif-
ten verstanden, welche taäglich oder in anderen bestimmten Zeitrdumen, die kleiner
als Monatsfrist sind, blatt= oder heftweise erscheinen und ihrem Plane nach
nicht bestimmt sind, ein in sich abgeschlossenes Werk zu bilden.
Für Schriften dieser Ark, welche in monatlichen oder noch größern Zeit-
rumen erscheinen, bedarf es fernerhin weder einer Konzessionsertheilung, noch
finden die sonstigen für Zeitungen oder Zeitschristen ertheilten WVorschriften auf
dieselben Anwendung. ·
Urkundlich unter Unserer Hoͤchsteigenhaͤndigen Unterschrift und beigedruck-
tem Koͤniglichen Insiegel.
Gegeben Sanssouci, den 30. Juni 1843.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Prinz von Preußen.
v. Boyen. Mühler. v. Nagler. Rother. Gr. v. Alvensleben. Eichhorn.
v. Thile. v. Savigny. Frh. v. Bölow. v. Bodelschwingh.
Gr. zu Stolberg. Gr. v. Arnim.