Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

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stellten Graben= und Rieselmeister abgehalten und bei dieser Gelegenheit alles 
dasjenige was zur Unterhaltung der Meliorationsanlagen sowohl für Rechnung 
der Kreiskorporation, als auch von den nach 8. 52. konkurrirenden Interessen- 
ten zu leisten ist, angeordnet, wonächst sogleich die Ausführung beginnt. Er- 
füllen die Interessenten die ihnen obliegenden Verpflichtungen uicte binnen der 
von der Schaukommissson bestimmten Frist, oder nicht in dem bestimmten Um- 
sange und der erforderlichen Güte, so werden die fehlenden oder ungenügenden 
rbeiten nach Ablauf jener Frist sofort auf ihre Rechnung ausgefährt und die 
Kosten derselben durch Exekution beigetrieben. 
S. 55. 
Im Herbste jeden Jahres und zwar zu Anfang des Monats Oktober d) im Herbse. 
wird eine zweite Grabenschau gehalten, um genau festzustellen, was in Folge der 
Frühjahrsschau geschehen oder unterblieben ist, und was etwa für die Erhaltung 
und Sicherung der Anlagen vor Eintritt des Winters noch geschehen muß. 
S. 56. 
Zur Sicherstellung der Meliorationsanlagen werden folgende polizeiliche polzevor-= 
Bestimmungen erlassen: schriften. 
1) an jedem für Rechnung der Kreiskorporation zu unterhaltenden Gra- 
ben muß auf jedem Ufer ein Strich Landes von der halben Graben- 
breite ungeackert liegen bleiben; 
das Betreten dieses Vorlandes so wie der Gräben selbst, sey es durch 
Menschen oder Bieh; imgleichen das Durchtreiben, Durchreiten, Durch- 
fahren der Gräben, das Fischen und Krebsen in denselben wird ver- 
boten; 
jede Uebertretung dieses Verbots zieht außer der Verpflichtung zum 
Ersatz des etwa veranlaßten Schadens eine Strafe von 5 Sgr. bis 
5 Rehlr. nach sich, welcher im Unvermögensfalle eine Gefängnißstrafe 
von 2 Stunden bis 14 Tage substituirt wird; 
4) eine gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher Schleusen, Brücken, 
Dümme, oder sonstige zu den Meliorationsanlagen gehörigen Werke 
muthwillig oder schuldbarer Weise beschädigt, sofern nicht die allgemei- 
nen oder provinziellen Gesetze in einzelnen Fallen noch härtere Strafen 
bestimmen. 
S. 57. 
Die Untersuchung und Bestrafung erfolgt, sewen es sich um eine Geld= Resortver- 
strase innerhalb des s. 50. angedeuteten Betrages handelt, von dem Königlichen bällueff. 
Lommissarius sofern sedoch höhere Strafen anzuwenden sind, durch die betref- 
senden Gerichtsbehörden. Der binnen 10 Tagen anzubringende Rekurs gegen 
die von dem Königlichen Kommissarius erlassenen Strafresolute geht an die 
Königliche Regierung zu Königsberg. 
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#S 58. 
Die aufkommenden Strafgelder fließen zu der kreisständischen Meliora- 
tions-Kasse. 
Gr. 2208.) 44“ IV. Kas-
	        
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