Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

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IV. Kassenwesen. 
S 59. 
Dem vom Komité anzustellenden Rendanten wird ein Kassenkuratorium 
aus zwei Mitgliedern des Komicés oder der Stellvertreter vorgesetzt, dem es 
obliegt, allmonatlich eine ordentliche und jährlich wenigstens eine außerordentliche 
Kassenrevisson abzuhalten. 
S. 60. 
Die Verwaltung der dem Rendanten anvertrauten Kasse erfolgt auf 
Grund eines vom Komité auffuslellenden Etats, der in den ersten fünf Jahren 
jährlich, demnächst aber auf einen längern Zeitraum angefertigt wird. 
S. 61. 
Der Rendant hat die Perpflichtung für die rechtzeitige Einnahme und 
die sichere Aufsbewahrung der zur Kasse gehörigen Gelder und Papiere, so wie 
für die prompte Abführung der aus derselben zu leistenden Zahlungen, imgleichen 
für die sofortige richtige Buchung aller Einnahmen und Ausgaben zu sorgen. 
. 62. 
Um sederzeit eine volständige Uebersicht zu erhalten, wird der Rendant 
zwei Hauptsournale, das eine für die Einnahme, das andere für die Ausgabe, 
und eben so zwei Manuale führen, welche Letztere nach den Titeln des Etats 
eingerichtet werden. 
. 63. 
Die Einnahmen werden durch die der Kasse von dem Komité speziell 
überwiesenen Beträge justifzirt; die Ausgaben dagegen durch spezielle Ausgabe- 
Orders, welche vom Königlichen Kommissarius innerhalb des demselben vom Ko- 
mité zu bewilligenden Kredits ausgefertigt werden. 
S. 64. 
Wenn die von den einzelnen Interesserten zu zahlenden Meliorationszinsen 
nicht binnen acht Tagen nach dem Fdlligkeits-Termine einehen so tritt sofortige 
Exekution ein, welche vom Koͤniglichen Kommissarius auf Grund einer vom Ren- 
danten einzureichenden speziellen Restnachweisung verfuͤgt, und durch die von dem 
Komité anzustellenden Exekurionsbeamten, deren Funktion mit der Stellung als 
Graben= oder Rieselmeister zu vereinigen ist, ohne Dazwischenkunft anderer Be- 
hörden vollstreckt wird. 
Nur wenn wegen rückständigen Meliorationszinses die Subhastation eines 
Grundstücks oder die Beschlagnahme ausstehender Forderungen der Debenten 
veranlaßt werden soll, hat sich das Komiré an die zuständigen Gerichtsbehörden 
zu wenden, welche demnächst die weiteren Verfügungen in der Angelegendeit er- 
lassen, ohne jedoch über die Rechtsbeständigkeit der Forderung an und für sich 
eine Kognition auszuüben, welche vielmehr allein das Komité zu vertreten hat. 
5S. 65. 
Am Schlusse seden Kalendersahrs legt der Rendant über die im Laufe 
desselben bei der Kasse vorgekommenen Einnahmen und Ausgaben Rechnung, 
welche er nebst den dazu gehörigen Belägen dem Komité einreicht. Dieses prüft 
die
	        
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