Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

  
  
Eingetragen Lit. A. 
Hauptbuch Fol. — 
Locus 
2 das n- 2 3 
Special irisn Obligation 
Alleusteiner 
Kreises. 
x. C. 3 
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2 Zwanzig Reichs Thaler. 
5 Münzfuß 1764. F 
3% 
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20 Rthlr. Pr. C. 
hat der Inhaber dieser Obligation der Allensteiner Kreis-Korporation mit Begebung 
des Kündigungsrechtes zu 31 Prozent pro anno baar vorgeliehen. Die Zinsen werden 
in halbjährigen Terminen am 2. Januar und 1. Juli und den darauf folgenden acht 
Tagen, gegen Rückgabe des auf diesen Datum lautenden Koupons von der General- 
Landschafes = Kasse zu Königsberg und der Meliorations-Kasse der Allensteiner Kreis- 
Korporation in bis „u nach dem Münzfuß von 1764. gezahlt. — Die Koupons ver- 
jähren innerhalb vier Jahren vom Tage ihrer Fälligkeit an gerechnet. 
Dieser Obligation sind Acht Koupons für vier Jahre beigegeben worden, und 
ist der Inhaber gehalten, nach Ablauf dieser vier Jahre den jedesmaligen Stichkoupon 
mit der Obligation bei der General-Landschafts-Kasse zu Königsberg einzureichen, um 
die neuen Koupons für die folgenden vier Jahre zu erheben. 
Gegeben zu Wartenburg, den ten 18 
Das Komité der Allensteiner Kreiskorporation für Meliorations= 
Angelegenheiten. 
Königlicher Kommissarius. 
  
  
(Fr. 2363.) Lit. B.
	        
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