Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

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(Nr. 2372.) Verordnung, wegen Einführung eines gleichen Haspelmaaßes für Handgespinnst 
aus Flachs in der Provinz Westphalen. Vom 14. Juli 1843. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Hreußen 2c. 2c. 
verordnen zur Beseitigung der Nachtheile, welche aus der häufig bemerkten Un- 
richtigkeit und Unregelmäßigkeit des Westphälischen Handgespinnstes für dessen 
auswärtigen Absatz und für die Leinewandweberei entstanden sind, auf den Vor- 
schlag Unserer getreuen Stände der Provinz Westphalen und auf den Antrag 
Unseres Scaatsministeriums, für Unsere Provinz Westphalen, was folgt: 
S. 1. 
In der Provinz Westphalen sollen fuͤr das zum Verkauf bestimmte 
Handgespinnst aus Flachs nur Haspel gebraucht werden, deren Umfang zwei 
Preußische Ellen betraͤgt. 
Die zu diesem Zweck im Hause des Spinners sich vorfindenden Haspel 
müssen auf der Nabe und den Rädern geaicht und mit wohlbefestigten (festgenie- 
teten) Haspelstangen versehen seyn; es dürfen keine Stangen mit Knien (Aus- 
zügen) oder bewegliche Querstangen (Krücken) angebracht werden. 
5. 2. 
Ein Stück Voll= oder Moltgarn muß 20 volle Gebinde, jedes Gebinde 
60 Faͤden, folglich der Faden des ganzen Stückes 2400 Ellen halten. 
S. 3. 
Das Flachsgarn darf nicht mit Hanfgarn vermischt, verschiedene Garn- 
sorten dürfen nicht in einem Stücke zusammengehaspelt werden. 
*-' 
Flachsgarn von vorschriftswidriger Länge, falscher Binde= oder Fadenzahl 
darf nicht feilgeboten oder verkauft werden. 
8. 5. 
Uebertretungen dieser Vorschriften werden mit einer Strafe von 15 Sgr. 
bis 5 Thlr. polizeilich geahndet neben Konfiskation der bei Garnverkaufenden ge- 
sundenen vorschriftswidrigen Haspel und des unrichtig gehaspelten Garns. 
S. 6. 
Um den Spinnern Zeit zu lassen, die Abänderung der vorhandenen 
Haspel zu bewirken, soll die gegenwärtige Verordnung erst Ein Jahr nach ihrer 
Verkündigung in Kraft treten. Von diesem Zeitpunkt ab werden die Bestim- 
Nr. 2372.) mungen
	        
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