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(Nr. 2381.) Allerhöchste Kobinetsorder vom 25. August 1843., den Tarif über die auf dem
alten Rheine zwischen der Stade Rheinberg und dem Rheinstrome zu er-
hebenden Kanalgefälle und Hafengelder betreffend.
J habe den anliegenden Tarif der Gebühren, welche für die Benutzung des
schiffbar gemachten alten Rheins zwischen der Stadt Nheinberg und dem schiff-
baren Rheinstrom zu erheben sind, mie dem WVorbehalte einer Revision und
Abänderung desselben von fünf zu sünf Jahren, genehmigt und vollzogen, und
veranlasse Sie, die Bekann#machung desselben durch die Gesetzsammlung zu
bewirken.
Sanssouci, den 25. August 1843.
Friedrich Wilhelm.
An den Staats= und Finanzminister v. Bodelschwingh.
Tarif
der Gebühren, welche für die Benutzung des schiffbar gemachten
alten Nheins zwischen der Stadt Rheinberg und dem schiffbaren
Rbeinstrom zu erlegen sind.
I. Kanalgefälle.
« - ilber-
E. wird entrichtet: Sie- Hfennige.
1) von jedem Zentner Ladung zu 110 Pfd. mit Ausnahme
der zu 2. gedachten, dem ermäßigten Satze unterliegen-
den Gegenstände. —
2) von Ziegelsteinen, Hausteinen, Makten, Traß, Schiesern,
Dachziegeln, Sand, Erde, Basalt, Steingut und Töpfer-
waaren (für Porzelan wird die volle Gebühr berechnet),
Reifen, Korbmacherwaaren und leeren Fässern, für den
Zentner —
3) bei gemischten Ladungen, für den Zentner, wie zu 1. —
ZusätzltcheVorschrtften
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lung der Gebuͤhr tritt die Verbindlichkeit ein, sobald ein beladenes Schiff
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