Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

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V. 2302.) Verordnung wegen des Verkaufs der Früchte auf dem Halme und des künfeigen 
Zuwachses. Vom # November 1843. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
J Preußen 2c. 2c. « 
verordnen, nach Anhoͤrung Unserer getreuen Staͤnde, auf den Antrag Unseres 
Staatsministeriums für diesenigen Landestheile Unserer Monarchie, in welchen 
das Allgemeine Landrecht Gesetzeskrast hat, mit Ausnahme der Provinz West- 
phalen, für welche unker dem 22. Mai 1842 eine besondere Order ergangen ist, 
was folgt: 
Die Gorschrift des §. 12. Titel 7. Theil II. des Allgemeinen Landrechts, 
nach welcher es keinem Bauer erlaubt ist, seine Früchte auf dem Halme 
zu verkaufen, 
so wie die Vorschrift des §. 504. Titel 11. Theil I. des Allgemeinen Landrechts, 
nach welchem mit gemeinen Landleuten ein Kauf über ihren künftigen 
Zuwachs nur nach Zahl, Maaß oder Gewicht und nach den zur Zeit 
der Erndte marktgängigen Preisen geschlossen werden darf, 
werden hierdurch aufgehoben. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrist und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Sanssouci, den 9. November 1843. 
(L. 8.) Friedrich Wilhelm. 
Prinz von Preußen. 
v. Boyen. Mühler. v. Nagler. Rother. Gr. v. Alvensleben. 
Eichhorn. v. Thile. v. Savigny. Frhr. v. Bülow. v. Bodelschwingh. 
Gr. zu Stolberg. Gr. v. Arnim. 
  
(Nr. 2392—2393.) (Nr. 2393.)
	        
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