Full text : Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.

Reichsverfassung.  27

haltenen  Bestimmungen,  sowie  Abstellung  der  in  Hin—
sicht  auf  das  Eisenbahnwesen  hervorgetretenen  Mängel
und  Mißstände  handelt.  In  allen  Fällen,  in  denen
gegen  eine  vom  Reichs-Eisenbahnamte  verfügte  Maß—
regel  Vorstellung  auf  Grund  der  Behauptung  erhoben
wird,  daß  jene  Maßregel  in  den  Gesetzen  und  rechts—
gültigen  Vorschriften  nicht  begründet  sei,  hat  das  durch
Zuziehung  von  richterlichen  Beamten  zu  verstärkende
Reichs-Eisenbahnamt  selbständig  und  unter  eigener  Verantwortlichkeit
  in  kollegialer  Beratung  und  Beschlußfassung
  zu  befinden  (Gesetz  über  die  Errichtung  des
Reichs-Eisenbahnamtes  vom  27.  Juni  1873;  Betriebs-,
Signal=  und  Verkehrsordnungen  für  die  Eisenbahnen
Deutschlands  aus  dem  Jahre  1892  beziehentlich  Verkehrsordnung
  vom  26.  Oktober  1899).

8.  Das  Reichs-Postamt,  unter  Leitung  eines  Staatssekretärs,
  führt  die  Post=  und  Telegraphenverwaltung
des  Reiches,  mit  Ausnahme  von  Bayern  und  Württemberg
  (Art.  48—52  der  Reichsverfassung  vom  16.  April
1871;  Reichsgesetze  über  das  Postwesen  vom  18.  Oktober
  1871,  über  das  Posttaxwesen  vom  28.  Oktober
1871,  17.  Mai  1873  und  3.  November  1874;  Weltpostvertrag
  vom  26.  Mai  1906,  Reichspostordnung  vom
11.  Juni  1892  beziehentlich  in  neuer  Fassung  vom
20.  März  1900,  Reichsgesetz  vom  20.  Dezember  1899
[Erweiterung  des  Postregals,  Verbot  und  Entschädigung
der  Privatbeförderungsanstalten,  Reichstelegraphenordnung
  vom  16.  Juni  1904,  Gesetz  über  das  Telegraphenwesen
  vom  6.  April  1892,  abgeändert  durch  Gesetz  vom
7.  Närz  1908,  Telegraphenwegegesetz  vom  18.  Dezember
1899,  Fernsprechgebührenordnung  vom  20.  Dezember
1899,  Internationaler  Funkentelegraphen-Vertrag  vom
3.  November  1906),  in  vier  Abteilungen;  der  ersten  für
die  postalischen  Einrichtungen  und  das  technische  Postwesen,
  der  zweiten  für  die  telegraphischen  Einrichtungen
und  das  technische  Telegraphenwesen,  der  dritten  für
die  gemeinsamen  Verwaltungsangelegenheiten,  mit  Ausnahme
  des  Personalwesens,  des  Etats-,  Kassen=  und
Rechnungswesens,  welche  Angelegenheiten  der  vierten
Abteilung  zugeteilt  sind.  Dem  BReichs-Postamte  ist  auch
die  Direktion  der  Reichsdruchkerei  (letztere  hervorgegangen
aus  der  vorm.  Geheimen  Ober-Hofdruckerei  und  der