Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

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Königlichen Finanzministerü#l entweder das Aktienkapital dem entsprechend erhöht, 
der siebente Theil dieses Mehrbedarfs vom Staate übernommen und der Ueber- 
rest im Wege der Akt##enzeichnung durch Privatinteressenten gedecke, oder der 
sehlende Betrag durch eine Anleihe auf Prioritäkts-Obligationen beschafft. So- 
wohl bei der Zeichnung dieser neuen Aktien als bei Uebernahme der Prioritäts= 
Obligationen haben Diejenigen, die zur Zeit der desfallsigen Bekanntmachung 
Aktionaire der Gesellschaft sind, pro rata ihres Aktienkapitals den Vorzug vor 
dritten Personen. 
S. B. 
Tritt der §s. 2. erwaͤhnte Fall ein, so wird das zur Herstellung dieser 
Anschlußbahn und zur Bestreitung der übrigen im #. 6C. bestimmten Ausgaben 
erforderliche Kapital auf den Betrag von 
„Zwei Millionen Thalern Preußisch Kourant“ 
sestgesetzt und durch Emission von Aktien in der daselbst (s. 6.) angegebenen 
Art aufgebracht, wobei für den im Wege der Aktienzeichnung durch Privat- 
personen aufzubringenden Betrag Denjenigen, die zur Zeit der Eröffnung dieser 
Aktienzeichnung Aktionaire der Gesellschaft sind, der Vorzug verbleibt. 
Wegen definitiver Feststellung des Kapirals treten auch hier die Bestim- 
mungen des F. 7. ein. 
- 
In dem §. 3. bezeichneten Falle wird eine Becheiligung des Staats mit 
dem siebenten Theile der zur Erreichung dieser Vereinigung zu emittirenden 
Akcien nicht möglich, es bleibt deshalb dem Scaate vorbehalten, zur Herstellung 
der Konformitäat bei der Amortisation der Aktien dieses Siebentheil vorweg aus 
dem nach §. 8. durch Privatzeichnungen auszubringenden Aktienkapital zu entnehmen. 
S. 10. 
Aktien und Aktionaire. 
Die auf Hoͤhe von Einhundert Thalern lautenden Aktien werden auf 
den Inhaber ausgestellt. 
Jeder Zeichner einer Aktie ist Mitglied der Gesellschaft (Aktionair), un- 
terwirft sich dem Statute derselben und nimmt an dem Gewinne und Verluste 
nach Verhaͤltniß seines Aktienkapitals Antheil. Er scheidet aus der Gesellschaft 
aus durch die Veraͤußerung der Aktie oder Uebertragung der durch die Einzah- 
lung bedingten Rechte, soweit diese Uebertragung nach dem Gesellschafts-Statute 
zulaͤssig ist. 
Jeder rechtmaͤßige Erwerber einer Aktie oder der Anrechte aus den geich- 
nungen und Einzahlungen wird Mitglied der Gesellschaft. 
Ueber den Kapitalsbetrag seiner Aktien hinaus ist kein Aktionair für die 
Verbindlichkeiten der Gesellschaft verhaftet. 
K. 11.
	        
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