Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

8. 2 der Kab. 
Order vom 28. 
Dezbr. 182). 
Art. II. des 
Censur-Edlkts 
vom 18. Olto- 
der 8 10. 
— 28 — 
verspottet werden, für unzuldssig zum Druck zu achten. Wenn serner von der 
Erlaubniß zum Druck Alles ausgeschlossen bleiben soll, was die christliche Reli- 
gion, die biblischen Schriften und die darin vorgetragenen Geschichts= oder po- 
sitiven Glaubenswahrheiten für das Volk zum Gegenstande des Zweifels 
oder gar des Spottes macht, so ist der letztere nirgends zuzulassen, die Er- 
örterung des ersteren aber wenigstens in solchen Schriften nicht zu gestatten, 
welche entweder durch populdren Ton oder durch Wohlfeilheit ihres Preises für 
einen größeren Lesekreis und daher auch für die geringere Volksklasse berechnet 
erscheinen, wie namentlich Zeitungen und Flugschriften. In Schriften dieser 
Art ist auch dem jetzt vielfach hervortretenden, für den religibsen und moralischen 
Zustand des Volks verderblichen Bestreben nicht Raum zu geben, die religiösen 
Wahrheiten anzugreisen und durch die Ergebnisse philosophischer Deduktionen 
zu ersetzen. 
III Unzuldssig zum Druck ist serner, was die Moral und 
guten Sitten beleidigt. 
Der Censor hat also solchen Schriften und Aufsätzen die Erlaubniß zum 
Druck zu versagen, welche entweder ihrem Gegenstande oder ihrem Ausdrucke 
nach unsittlich sind, insbesondere aber denen, von welchen Verführung zur Im- 
moralität zu besorgen ist. 
IV. Die Druck-Erlaubniß ist ferner solchen Schriften zu ver- 
sagen, welche die Würde, die innere und dußere Sicherheit, sowohl 
des Preußischen Staats, als der übrigen Deutschen Bundesstaaten 
verletzen, also 
Theorien entwickeln, welche auf Erschütterung der Verfas- 
sung der Preußischen Monarchie oder der in den Deutschen 
Bundesstaaten geltenden Verfassungen abzielen, oder dahin 
streben, im Preußischen Staate oder in den Deutschen Bun- 
desstaaten Mißvergnügen zu erregen und gegen bestehende 
Verordnungen aufzureizen: 
oder Versuche involviren, im Lande oder außerhalb des- 
selben Parteien oder gesetzwidrige Verbindungen zu stiften 
oder in irgend einem Lande bestehende Parteien, welche am 
Umsturz der Verfassung arbeiten, in einem günstigen Lichte 
darzustellen, 
oder endlich Verunglimpfungen der mit dem Preußischen 
Staate in freundschaftlicher Verbindung stehenden Regie- 
rungen und der sie konstituirenden Personen enthalten. 
Es ergiebt sich hieraus, was die Verhältnisse des Inlandes betrifft, schon 
im Allgemeinen, daß keine Aeußerung von der Censur gestarter werden darf, 
wodurch die Würde des Königs, des Königlichen Hauses oder einzelner Mit- 
glieder desselben, oder des Königthums überhaupt, angegriffen oder gefährdet, 
oder der Staat, dessen Einrichtungen und Organe herabgewürdigt werden. Um 
aber
	        
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