— 408 —
zu erlassenden Polizeilichen Vorschriften soll weitere Dereinbarung getroffen und
dabei das Bahn-Polizeireglement für den dem Königreiche Sachsen angehöti-
gen Theil der Bahn thunlichst zum Grunde gelegt werden.
Artikel 13.
(zu §. 36. des Gesches.)
Mit Rücksicht auf die im Artikel 1. getroffene Verabredung, wonach der
Bau der Eisenbahn von Dreöden bis Görlitz einschließlich der innerhalb des
Königlich Preußischen Gebicts gelegenen Strecke von der Landesgrenze ab bis
Görlitz von der Sachsischen Eisenbahngesellschaft auszuführen ist, leistet die Kö-
niglich Preußische Postverwaltung zu Gunsten der Königlich Sächsischen Post-
verwaltung für die ebengedachte Bahnstrecke auf die Ausübung aller derjenigen
WVorrechte und Befugnisse Verzicht, welche derselben den Preußischen Eisenbahn=
Gesellschaften gegenüber gesetzlich zustehen, dergestalt, daß es der Königlich Säch-
sischen Regierung überlassen bleibt, das Verhältniß der dortigen Postanstalt zu
der Eisenbahngesellschaft hinsichtlich jener Bahnstrecke nach eigenem Gutdünken
zu ordnen.
Artikel 14.
(zu §. 42. des Gesehzes.)
Die Königlich Preußische Regierung behale sich das Recht vor, die in
Rede stehende, innerhalb Ihres Gebieks gelegene Bahnstrecke, nebst allem zu
der Bahn selbst zu rechnenden Zubehdr, nach Verlauf von Dreißig Jahren
nach Eröffnung der Bahn, in Folge einer mindestens zwei Jahre vorher zu
machenden Ankündigung, jeder Zeit gegen Erstattung des Anlagekapitals zu er-
werben, in welchem Falle, Behufs der Sicherung cines ferneren zusammenhän-
genden Betriebes der Bahn zwischen Dresden und Görlitz besondere Verabre=
dungen getroffen werden sollen.
Insofern jedoch zur Zeit der Erwerbung der Zustand der Bahn gegen
die ursprüngliche Anlage sich wesentlich verschlechtert haben sollte, soll von dem
ursprünglichen Anlagekapital, nach einem durch Sachverständige zu bestimmenden
Prozentsatze, ein dem dermaligen Zustande entsprechender Abzug gemacht werden.
Artikel 15.
(zu §. 45. des Gesetzes.)
Für den Fall, daß von Seiten der Königlich Preußischen Regierung der
Anschluß von Seitenbahnen für angemessen erachtet würde, wird die Königlich
Scchhsische Regierung der dortigen Eisenbahngesellschaft die Verpflichtung auf-
erlegen, solchen nicht nur geschehen zu lassen, sondern auch die auf diesen Sei-
ten-