Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

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zu erlassenden Polizeilichen Vorschriften soll weitere Dereinbarung getroffen und 
dabei das Bahn-Polizeireglement für den dem Königreiche Sachsen angehöti- 
gen Theil der Bahn thunlichst zum Grunde gelegt werden. 
Artikel 13. 
(zu §. 36. des Gesches.) 
Mit Rücksicht auf die im Artikel 1. getroffene Verabredung, wonach der 
Bau der Eisenbahn von Dreöden bis Görlitz einschließlich der innerhalb des 
Königlich Preußischen Gebicts gelegenen Strecke von der Landesgrenze ab bis 
Görlitz von der Sachsischen Eisenbahngesellschaft auszuführen ist, leistet die Kö- 
niglich Preußische Postverwaltung zu Gunsten der Königlich Sächsischen Post- 
verwaltung für die ebengedachte Bahnstrecke auf die Ausübung aller derjenigen 
WVorrechte und Befugnisse Verzicht, welche derselben den Preußischen Eisenbahn= 
Gesellschaften gegenüber gesetzlich zustehen, dergestalt, daß es der Königlich Säch- 
sischen Regierung überlassen bleibt, das Verhältniß der dortigen Postanstalt zu 
der Eisenbahngesellschaft hinsichtlich jener Bahnstrecke nach eigenem Gutdünken 
zu ordnen. 
Artikel 14. 
(zu §. 42. des Gesehzes.) 
Die Königlich Preußische Regierung behale sich das Recht vor, die in 
Rede stehende, innerhalb Ihres Gebieks gelegene Bahnstrecke, nebst allem zu 
der Bahn selbst zu rechnenden Zubehdr, nach Verlauf von Dreißig Jahren 
nach Eröffnung der Bahn, in Folge einer mindestens zwei Jahre vorher zu 
machenden Ankündigung, jeder Zeit gegen Erstattung des Anlagekapitals zu er- 
werben, in welchem Falle, Behufs der Sicherung cines ferneren zusammenhän- 
genden Betriebes der Bahn zwischen Dresden und Görlitz besondere Verabre= 
dungen getroffen werden sollen. 
Insofern jedoch zur Zeit der Erwerbung der Zustand der Bahn gegen 
die ursprüngliche Anlage sich wesentlich verschlechtert haben sollte, soll von dem 
ursprünglichen Anlagekapital, nach einem durch Sachverständige zu bestimmenden 
Prozentsatze, ein dem dermaligen Zustande entsprechender Abzug gemacht werden. 
Artikel 15. 
(zu §. 45. des Gesetzes.) 
Für den Fall, daß von Seiten der Königlich Preußischen Regierung der 
Anschluß von Seitenbahnen für angemessen erachtet würde, wird die Königlich 
Scchhsische Regierung der dortigen Eisenbahngesellschaft die Verpflichtung auf- 
erlegen, solchen nicht nur geschehen zu lassen, sondern auch die auf diesen Sei- 
ten-
	        
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