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tenbahnen gangbaren Bahnwagen am Anschlußpunkte zur Weiterbefoͤrderung L
uͤbernehmen und dahin zuruͤckzufuͤhren.
Artikel 16.
(zum 8. 49. des Gesetzes.)
Sollte die Koͤniglich Preußische Regierung sich bestimmt finden, die in
dem mehrerwaͤhnten Gesetze vom 3. November 1838. enthaltenen Bestimmun-
gen durch neue Anordnungen zu ergänzen oder abzuändern, und nach Umstän-
den denselben ganz neue Bestimmungen hinzuzufügen, so bchaiten beide Regie-
rungen sich vor, sich darüber näher zu vereinigen, inwieweit dergleichen Abaͤnde-
rungen und Ergänzungen oder auch neue Bestimmungen auf die in Rede stehende
Bahnstrecke zur Anwendung zu bringen seyn werden.
Artikel 17.
Die Landeshoheit bleibt in Ansehung der in Rede stehenden Bahnstrecke,
so weit sie das Königlich Preußische Gebiet berührt, der Krone Preußen aus-
schlietzlich vorbehalten. Da demgemäß den Königlich Preußischen Behörden die
Kompetenz zur Untersuchung und Bestrafung aller innerhalb des Königlich
Preußischen Gebieks vorkommenden, die Bahnanlage oder den Transport auf
derselben betressenden Polizei= und Kriminalvergehen zusteht, so wird von der
Königlich Scchsischen Regierung die olsstreckung der Straferkenntnisse nach
Maaßgabe der unterm 3###. Htber- 1839. abgeschlossenen Konvention zugestchert.
29. Rovember
Die Königlich Sächsische Regierung erklärt sich damit einverstanden, deß
die dortige Eisenbahngesellschast wegen aller Entschädigungsansprüche, die aus
Anlaß der Eisenbahnanlage auf Preußischem Gebiete oder des Betriebes dersel-
ben gegen sie erhoben werden möchten, sich der Königlich Preußischen Gerichts-
barkeit und den Königlich Preußischen Gesetzen zu unterwerfen habe.
Artikel 18.
Für den Fall, daß die Königlich Sächsische Regierung veranlaßt seyn
sollte, das Eigenthum der Eisenbahn von Dresden nach Görlit früher oder spä-
ter selbst zu erwerben und den Betrieb auf selbiger für eigene Rechnung zu
übernehmen, wird alsdann über die mit Rücksicht auf dieses veränderte Ver-
hältniß sich als nothwendig oder wünschenswerth ergebende Modifßkation der in
den Artikeln 10. bis 17. enthaltenen Verabredungen eine weitere Versiändigung
zwischen den hohen kontrahirenden Regierungen Scakt finden.
Artikel 10.
Gegenwärtiger Vertrag soll zur Landesherrlichen Genchmigung vorge-
(Nr. 24c0.) legt