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Die Befugniß zu solchen polizeilichen Anordnungen steht den Ober-Praͤsidenten
und Regierungs-Praͤsidenten zu. Lokal- und Kreis-Behoͤrden koͤnnen dergleichen
Maaßregeln zwar vorlaͤufig verfuͤgen, sind aber verpflichtet, unverzuͤglich die Ge-
nehmigung des Regierungs-Praͤsidenten nachzusuchen. Wird diese vom Regie-
rungs-Praͤsidenten ertheilt, oder hat er die Maaßregel selbst angeordnet, so liegt
ihm ob, dem Ober-Präsidenten sofort davon Anzeige zu machen. Diesem ge-
bührt die Bestimmung über die Forrdauer der Debits-Suspension; auch ist er
besugt, die Suspension auf die ganze Provinz auszudehnen. Er hat aber von
seder Suspension, es mag solche von ihm verfügt oder genehmigt worden seyn,
unverzüglich, mit Beifügung eines Exemplars der Schrift, dem Staats-Anwalt
beim Ober-Censur-Gericht (. 12.) Mittheilung zu machen, um den Erlaß des
Debits-Verbots bei diesem Gericht zu beantragen. (F. 11. Nr. 2.)
Zugleich hat der Ober-Präsident von der für seine ganze Provinz ver-
fügten Debirs= Suspension einer Schrift den Ober-Präsidenten der anderen
Dropimen Behufs ihrer Erwägung, ob auch in ihren Provinzen auf gleiche
eise gegen die Schrift vorldußg einzuschreiten sen, Nachricht zu geben.
Was in Vorstehendem von den Regierungs-Präsidenten bestimmr ist,
findet auch auf den Polizei-Präsidenten von Berlin Anwendung.
6. S.
An der Spitze der gesammten LenstrVerwaltung steht der Minister
des Innern. Derselbe konzessionirt neue Zeitungen und Zeitschriften und bestä-
tigt die Redakteure inlandischer privilegirter Zeitungen. Er ertheilt und entzieht
die Abonnements= und Eingangs-Erlaubniß für politische, in Deutscher oder frem-
der Sprache außerhalb der Staaten des Deutschen Bundes, so wie in Polni-
scher Sprache außerhalb der Preußischen Staaten erscheinende Zeitungen. Auch
steht ihm, sedoch nur nach Einholung Unserer Genehmigung, der Erlaß von Ein-
gangs= oder Debits-Verboten gegen solche politische Zeitungen zu, welche außer-
halb der Preußischen, aber innerhalb der Staaten des Deutschen Bundes er-
scheinen. Er ist der oberste Disziplinar-Morgesetzte der Genseren, regelt deren
Geschäftsführung und führt die Oberaufsicht darüber, daß sie die Censur den
Gesetzen und Verordnungen gemäß handhaben. Er entscheidet in letzter Instanz
über diejenigen Kontraventionen, hinsichtlich welcher nach 9. 5. von den Ober-
Masidenten in erster Instanz entschieden worden ist. Wo die Rüge derartiger
Vergehen in erster Instanz den Gerichten zusteht, fällt sie in der zweiten dem
für solche Fädlle bestimmten Appellationsgerichte anheim.
6. 9.
Der Rekurs an den Minister des Innern gegen Strafresolute, welche
der Ober-Präsident in den nach #. 5. Nr. 2. und 3. zu seiner Kognition gehs-
rigen Kontraventionssachen erlassen hat, muß innerhalb dersenigen zehn Tage,
welche auf den Tag der Publikation oder Behändigung des Resoluts folgen,
beim Ober-Präsidenten eingelegt werden, widrigenfalls es bei der ersten Entschei-
dung bewendet.
Jahrgang 1843. (Nr. 2229.) 6 8. 10.