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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 5.—
(Nr. 2326.) Verordnung über die Führung der Kirchenbücher für Neuvorpommern und Rügen.
Vom 31. Januar 1843.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Köänig von
Preußen 2c. 2c.
verordnen über die Führung der Kirchenbücher in Neuvorpommern und Rü-
gen nach dem Antrage Unseres Staatsministeriums, was folgt:
g. 1.
Von den in Neuvorpommern und Ruͤgen zu fuͤhrenden Kirchenbuͤchern
sollen kuͤnftig, wie in den aͤlteren Provinzen der Monarchie, Duplikate in der
Weise gefertigt werden, daß der Kuͤster dieses Duplikat anzulegen und darin
die von dem Pfarrer in dem Kirchenbuche eingetragenen Vermerke getreulich
abzuschreiben hat.
5
Am Ende eines jeden Jahres muß der Pfarrer dieses Duplikat mit
seinem Kirchenbuche vergleichen und die befundene Uebereinstimmung desselben
bescheinigen. Diese Bescheinigung erfolgt durch ein unter das Duplikat zu
setzendes Attest, welches von ihm zu unterschreiben und mit dem Kirchensiegel
zu versehen ist.
F. 3.
Die Duplikate sind, nachdem sie mit diesem Atteste versehen worden
(6. 2.), bei den von dem Justizminister zu bestimmenden Gerichten verwahrlich
niederzulegen.
S. 4.
Den nach Porschrift des F. 2. beglaubigten Duplikaten wird die volle
Beweiskraft beigelegt.
Jahrgang 1883. (Nr. 2320.) 7 g. 3.
(Ausgegeben zu Berlin den 2. März 1843.)