Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

(Nr. 2327.) Allerhõchfste Kabinetsorder vom 24. Februar 1843., wegen Verleihung einer 
Kollektivstimme an die Grafen zu Dohna als Fideikommiß-Besitzer der 
vereinigten Grafschaft Dohna und wegen Stiftung einer Kollektivstimme 
im ersten Stande der Provinzialstände des Königreichs Preußen für die 
Besitzer größerer Familien-Fideikommisse. 
D. Vorbehalte in dem Gesetze wegen Anordnung der Provinzialstände für 
das Königreich Preußen vom 1. Juli 1823. gemäß, sind die den Burggrafen 
und Grafen zu Dohna gehörigen Besitzungen Lauck, Reichertswalde, Schlobitten 
und Schlodien mit den Lehngütern Carwinden für die Dauer ihrer Eigenschaft 
als Geschlechts-Fideikommißbesitzungen der Grafen zu Dohna aus Veranlassung 
der Huldigung zu Königsberg am 10. September 1840. zur vereinigten Graf- 
schaft Dohna erhoben worden. Hinsichts der damit in Verbindung stehenden 
ständischen Bevorrechtung der Grafen zu Dohna, so wie des, dem Besitzer der 
Grafschaft Rautenburg verliehenen Antheils an einer Kollektivstimme, setze Ich 
zur Ergänzung des Gesetzes wegen Anordnung der Provinzialstände für das 
Königreich Preußen vom 1. Juli 1823. und der Verordnung vom 17. März 
1828. wegen der in dem eben gedachten Gesetze vorbehaltenen Bestimmungen 
hierdurch fest: 
1) Der erste Stand des ständischen Verbandes des Königreichs Preußen 
besteht sortan aus: 
a) den zur Familie der Burggrafen und Grafen zu Dohna gehörigen 
jedesmaligen Fideikommißbesitzern der zur Grasschaft Dohna ver- 
einigten Güter und Besitzungen Lauck, Reichertswalde, Schlobitten 
und Schlodien mit den Lehngütern Carwinden für die Dauer ihrer 
Eigenschaft als Geschlechts-Fideikommißbesitzungen der Grafen zu 
Dohna; 
denjenigen Besitzern größerer Familien-Fideikommisse, welchen die 
Theilnahme an der für solche gestifreten Kollektivstimme verlichen 
worden ist, oder verliehen werden wird; 
c) der Ritterschaft. 
2) Die jedesmaligen männlichen Fideikommißbesiker der zur Grasschaft 
Dohna vereinigten Güter aus der Familie der Burggrafen und Gra- 
sen zu Dohna sind nach erreichter Großfährigkeit berechtigt, auf den 
Landtagen im Königreich Preußen persönlich zu erscheinen. Sie füh- 
ren eine gemeinschaftliche Stimme durch einen Grasen zu Dohna aus 
ihrer Mitte. Die Ausübung dieses Stimmrechtes bleibt ihrer Einigung 
überlassen. Vor Eröffnung eines jedes Landtages ist von ihnen ge- 
meinschaftlich dem Landtags-Kommissarius anzuzeigen, wer auf dem- 
(Nr. 2727.) sel- 
b 
—4
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.