selben fuͤr die Grafschaft Dohna die Stimme fuͤhren werde. Bei
ermangelnder Einigung wird die Stimme nach dem Alter der Ma-
joratshaͤuser abwechselnd gefuͤhrt. An der Wahl der Landtags-Abge-
ordneten und deren Stellvertreter nehmen sie keinen Theil und koͤnnen
auch zu solchen nicht gewaͤhlt werden. Die Diaͤten und Reisekosten
bringen sie unter sich auf.
3) Die Theilnehmer an der für die Besitzer größerer Familien-Fideikom=
misse gestifteten Kollektivstimme werden durch einen aus ihrer Mitte
von ihnen zu wählenden Abgeordneten vertreten. Dieser muß alle im
é. 5. des Gesetzes vom 1. Juli 1823. wegen Anordnung der Pro-
vinzialstände für das Königreich Preußen verlangten Eigenschaften ha-
ben. Den Fideikommißbesitzern verbleibt das Recht der Wahl und
Wählbarkeit in den ritterschaftlichen Wahlbezirken, in welchen die zu
ihrem Fideikommißbesitze gehörigen Güter belegen sind. Die Diäten
und Reisekosten des Abgeordneten bringen die Betheiligten unter sich
auf. — Dem Grafen von Kayserling, als Besitzer der Grafschaft
Rautenburg und seinen Nachfolgern im Besißze der letztern, ist für
diese ein Theilnahmerecht an dieser Kollektivstimme verliehen worden.
Derselbe führt die gedachte Stimme, bis andere Theilnehmer an der-
selben ernannt sind, auf dem Preußischen Provinzial-Landtage allein
und hat demzufolge für jetzt auch die desfallsigen Kosten zu tragen.
Seine Wahlbefugniß und Wählbarkeit im Stande der Ritterschaft
ruht, so lange dies DVerhältnitz währt.
Das Staatsministerium hat diese Meine Order durch die Gesetzsamm-
lung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 24. Februar 1843.
Friedrich Wilhelm.
An das Staatsministerium.