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d. 23.
*7 den Fällen, in welchen über die Existenz oder den Umfang eines Fech-
tes, auf welches ein Widerspruch oder ein Entschädigungsanspruch gegründet
wird, Streit entsteht, findet der Rechtsweg statt.
st dagegen nur die Frage zu erörtern, ob durch die Bewässerungs-An-
lage einem zur Zeit der Publikation dieses Gesetzes bestehenden Triebwerke das
zum Betriebe in dem bisherigen Umfange erforderliche Wasser entzogen werde
C. 16. Uitt. b.), so steht die Entscheidung, mit Ausschluß des Rechtsweges, der
Regierung zu, unter Vorbehalt des Rekurses an das Ministerium des Innern,
welcher binnen einer praklusivischen Frist von sechs Wochen nach Bekannt-
machung des Bescheides einzulegen ist.
Zu den im . 19. Nr. 2. bezeichneten Zwecken kann die Vermittelung
der Polizeibehörde nur in Anspruch genommen werden in Fällen eines überwie-
Feen Landeskuleur-Interesse und unter der Verpflichtung zu vollständiger Ent-
digung.
6 25.
Unter diesen Bedingungen (5. 24.) kann der Unternehmer einer Bewäs-
serungsanlage verlangen, daß ihm
1) zu den erforderlichen Wasserleitungen, insofern er solche auf seinem eige-
nen Grungstücke nicht herstellen kann, auf fremden Grundstücken ein
Servitut eingerdumt,
2) 18„ Benutzung des senseitigen Ufers zum Anschlusse eines Stauwerks,
o wie
3) eine Ausnahme von der im §. 13. Nr. 1. vorgeschriebenen Beschränkung
gestattet werde, und daß
4) der Besitzer eines Triebwerks sich eine Beschränkung des ihm zustehenden
Rechts auf Benutzung des Wassers (96. 16. 17.) gefallen lasse.
huneer gleichen Bedingungen (6. 24.) kann der Uferbesitzer verlangen,
daß ihm
5) gestattet werde, sein Recht auf Benutzung des Wassers in der 66. 1.
und 13. bezeichneten Ausdehnung desselben einem unmittelbar an das
Grundstück des Uferbesitzers angrenzenden Grundbesitzer abzutreten.
%
20.
In dem Falle des &. 25. zu 1. steht dem Eigenthümer des Grund-
stückes frei:
a) sich bei der Anlage und Benutzung der Wasserleitungen gegen verhüält-
nißmätzige Uebernahme der Kosten zu betheiligen, in welchem Falle dann
bei Fesistellung des Bewässerungsplanes (F. 42.) auch auf sein Interesse
zum Zwecke der Bewässerung Rücksicht zu nehmen ist; oder
b)) anstatt Emrdumung einer Servitut, das Eigenthum des zu den Was-
serleitungen erforderlichen Bodens dem Unternehmer der Anlage abzutre-
ten, welcher dasselbe zu übernehmen verpflichter ist. Wenn das ganze
Grundstück des Provokaten, oder ein Theil desselben nach Anlage der
Wasserleitungen von ihm nicht mehr zweckmäßig benutzt werden kann,
so ist er befugt, das ganze Grundstück, oder den betreffenden Theil, ven
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