Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

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#l 52. 
Die Ausführung der Bewässerungsanlage darf erst nach gelbelhener Sah 
lung oder Deposition der Entschddigungssumme erfolgen, im Falle der Beru- 
fung an das Revisionskollegium (5. 47.) kann jedoch die Regierung die vor- 
ldusige Ausführung gestatten, wenn der Unternehmer für den von der Regierung 
festgesetzten Becrag (s. 45.) Kaution leistet. 
6G. 53. » 
Ist über ein auf speziellem Titel beruhendes Widerspruchsrecht ein Prozeß 
entstanden (§. 23.), so kann die Ausführung der Anlage von der Regierung 
vorläußg gestattet werden, wenn der Unternehmer für Schaden und Kosten 
Kaution leistet. Ueber die Zulänglichkeit der Kaution hat die Regierung, nach 
Vernchmung des Widersprechenden, zu entscheiden. 
s (. 54. . 
Der Unternehmer der Anlage kann in dem Falle des #. ö3., um vor 
der Ausfuͤhrung den Betrag der etwa zu leistenden Entschaͤdigung uͤbersehen zu 
koͤnnen, darauf antragen, daß die Entschaͤdigungssumme nach Vorf rift der 
. 45. u. f. im Voraus ermiktelt und festgestellt werde. 
55. 
Die Vorschriften der 66. 45. und 46. finden auch Anwendung auf die 
den Fischereiberechtigten zu leistende Entschädigung (F. 18.), die Ausführung 
der Anlage soll jedoch von der Feststellung dieser Entschädigung niemals ab- 
hängig seyn. 
Dritter Abschnitt. 
Genossenschaften zu Bewässerungsanlagen. 
l. 56. 
VWenn Unternehmungen zur Benutzung des Wassers, deren Vortheile 
einer ganzen Gegend zu Gute kommen, nur durch ein gemeinsames Wirken zu 
Stande zu bringen und fortzuführen sind, so können die Betheiligten zu ge- 
meinsamer Anlegung und Unterhaltung der erforderlichen Wasserwerke durch 
landesherrliche Verordnung verpflichtet und zu besonderen Genossenschaften ver- 
einigt werden. 
6. 57. 
Für jede solche Genossenschaft sollen, nachdem die Betheiligten mit ihren 
Anträgen und Erinnerungen gehört worden, folgende Punkte durch ein landes- 
derrlich vollzogenes Statut näher bestimmt werden: 
3) der Umfang der gemeinsamen Zwecke und der Plan, nach welchem ver- 
fahren werden soll; 
b) die Vertheilung der zur Anlegung und Unterhaltung der Anstalten erfor- 
derlichen Beiträge und Leistungen nach dem Berhältnisse der hieraus er- 
wachsenden Vortheile; 
) die innere Verfassung des Verbandes. 
Ist eine Genossenschaft unter freiwilliger Zustimmung aller Betheiligten zu Stande 
gekommen, so ist der Minister des Innern ermächugt, das vereinbarte Statut 
zu genehmigen und zur Ausführung bringen zu lassen. 
Nr. 23 .) 8. 58.
	        
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