Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

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Durch Cession eines Quittungsbogens wird das Recht auf die Zinsen 
der Einschüsse ohne Weiteres mit übertragen. 
. 20. 
Aus den jaͤhrlichen Einnahme-Ueberschuͤssen werden zunaͤchst die Zinsen der Dividenden. 
Aktien mit vier Prozent entnommen, so weit diese Ueberschuͤsse dazu hinreichen, 
und der Ueberrest nach Abzug des etwa zum Reservefonds (§5. 6.) zu nehmen- 
den Betrages wird gleichmäßig auf die Gesammtzahl der Aktien als besondere 
Dividenden vertheilt. 
5. 21. 
Mit jeder Aktie werden für eine — Anzahl von Jahren Zins- Zinskoupons 
Koupons und Dividendenscheine ausgereicht, welche nach Ablauf des letzten — 
Jahres durch neue ersetzt werden. · 
Zinskoupons und Dwderdenscheine, welche innerhalb vier Jahren von 
der Derfallzeit ab gerechnet, nicht erhoben werden oder über deren erfolgte Amor= 
tisation nicht ein rechtskräftiges Praklusions-Urtel innerhalb desselben Zeitpunktes 
beigebracht wird, verfallen zum Bortheil der Gesellschaft. 
* 
Ein nicht annullirter Onittungsbogen, hinsichtlich dessen der ursprüng- niches 
liche Inhaber bereits aus der erbindlichkeit entlassen ist (s. 14.), so wie Ak= 
tien, Zinskoupons und Dividendenscheine müssen, wenn sie angebli 
vernichtet oder von dem Besitzer verloren worden, von diesem öffentlich auf- 
geboten und mortifzirt werden, bevor sie ersetzt werden. Der Gerichtsstand für 
diese Aufgebote ist das Königliche Stadtgericht zu Breslau. 
B. Von den General-Versammlungen. 
§S. 23. 
Die General-Versammlungen werden in Breslau abgehalten und von 
dem PVerwaltungsrathe einberusen. Die Einladung erfolgt durch zweimalige 
Bekanntmachung in den beiden zu Breslau gegenwärtig erscheinenden Zeitun- 
gen und in der Staats-Zeitung, und zwar muß die zweite Insertion spd- 
testens vierzehn Tage vor dem Tage der Versammlung erfolgen. 
. 24. 
Ordentliche General-Versammlungen finden jährlich in dem drit= Ow#nnche 
ten oder vierten Monate des Jahres statt. Regelmäßige Gegenstände der Be- — 
rathung und Beschlußnahme derselben sind: 
1) Erstattung des Berichtes des Direktoriums über die Geschäfte des verfosse- 
nen Jahres, unter Vorlegung des Rechnungs-Abschlusses dieses Jahres; 
2) Erstattung des Berichtes des Ausschusses über die Prüfung des Rech- 
nungs-Abschlusses des verflossenen Jahres; 
3) Entscheidung uͤber die von dem Ausschuss egen diese Rechnungs-Ab- 
schlüsse gezogenen Monita und über die Ertheilung der Decharge; 
4) Wahl der neu eintretenden Mitglieder des Verwaltungsrathes und reso. 
Entlassung eines Mitgliedes des Direktoriums resp. Stellvertreters im Falle 
des K+. 52. 
5) Beschlußnahme über diejenigen Angelegenheiten, welche der General-Ver- 
sammlung von dem Verwaltungsrathe, dem Ausschusse oder einzelven 
(Nr. 2729.) -
	        
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