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eingeräumt worden war, lag ein Umfang von Vorzügen, die
man vielleicht damals kaum ahnen, oder wenigstens gewiß
nicht so fruchtbar vermuthen konnte, als nachher die vollendete
Entwicklung sie gezeigt hat. Noch war damals das Petitionsrecht
überhaupt gemeiner, als es seitdem geworden ist.
Die Sitte war der Freiheit günstig. Der unruhige Ehrgeiz
der Pivatpersonen hatte noch nicht Argwohn erregt. Die
Regierungen waren noch nicht auf hoch und vornehm
seyn bedacht. Die Amts-Sphären kreisten auch unbestimmter
durch einander. Man schien oft unbekümmert um das
strenge, eigentliche Staatsrecht, im alten Familienton zusammen
sprechen zu können.
So hätte also das neu errichtete Collegium der Achtmänner,
auch ohne einen besonderen Austrag der Stände und
ohne eine vorläusige Zusage des Landesherrn, eine gewisses
Petitionsrecht gehabt. Allein was bloß die Sitte gibt, nimmt
auch leicht die Sitte wieder, und ein strenger hochherziger
Fürst, der vielleicht auch nur den Ton der Petitionen bald
zu weinerlich, bald zu meisternd gefunden hätte, würde gewiß
Mitrel genug gewußt haben, die unaufgeforderte Staatsklugbeit
der Achtmänner eben so zum Schweigen zu bringen,
wie oft selbst die ersten landesherrlichen Kollegien verstummen
muͤssen, wenn den Fürsten die Lust oder Eifersucht des Selbstregierens
anfällt.
Nun aber wurde das Petitionsrecht diesem ganzen sonst
schon beglaubigten Korps feierlich durch eine eigene Akte übergeben,
und feierlich als Pflicht ausgenommen. Das Gesammtkorps
der Stände übergab es, und, der Landesherr sanktionirte
den ständischen Entschluß. Es ward auch vom Landesherrn
selbst als neue Garantie der alten Landesfreiheiten eingeräumt,
und auch so denn vom Gesammtkorps der Stände dem neu