Full text : Völkerrechtliche Okkupation und deutsches Kolonialstaatsrecht.

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als  ein  im  gemeinsamen  Rechtsbewusstsein  der  Staaten  begründetes
Erforderniss  für  einen  rechtswirksamen  Okkupationsakt  hinstellt,
so  erblicken  wir  in  seinem  Entdeckungsrechte  ein  wesenloses
Schema.

Ueberdies  ist  der  von  Trav.  Twıss  und  PHILLIMORE  vertretenen
  Theorie  entgegenzuhalten,  dass  unter  Use  und  Settlement
nicht  die  Ausübung  staatlicher  Gewalt,  sondern  privatrechtlicher
Besitz  und  wirthschaftliche  Ausnutzung  des  Landes  verstanden
werden,  wie  die  Aufstellung  einer  Rechtspräsumtion  des  Eigenthums
für  den  Entdecker  beweist.  Diese  Rechtsvermuthung  kennt  jedoch
selbst  das  Oivilrecht  nicht  zu  Gunsten  des  Finders  einer  herrenlosen
  Sache,  deren  Besitzergreifung  derselbe  unterlässt.

III.  Die  Doktrin  des  Völkerrechts  hat  von  Alters  her  das
Erfordernis  thatsächlicher  Besitzergreifung  (corporalis
possessio)  für  den  Okkupationsakt  aufgestellt.

So  schon  GROTIUS  und  BYNKERSHOER,  für  welche  wie  auch
für  ihre  Nachfolger  die  Analogie  der  Sätze  des  römischen  Oivilrechts
  über  die  privatrechtliche  Okkupation  bestimmend  war.  In
dieser  Hinsicht  lässt  sich  die  für  die  Gebietserwerbslehre  sonst
verhängnissvolle  Uebertragung  civilrechtlicher  Sätze  nicht  beklagen,
da  die  Doktrin  auf  diesem  Wege,  gegenüber  der  von  jeder  Bindung
  durch  anerkannte  Rechtsnormen  losgelösten  Staatenpraxis,
zu  einer  vernunftmässigen  Theorie  des  Okkupationsaktes  gelangte.

In  ‘der  Literatur®)  ist  es  ein  Fundamentalsatz  geworden,
dass  innerhalb  der  Rechtsbeziehungen  der  Staaten  zu  einander
die  Giltigkeit  eines  Okkupationsaktes  bedingt  ist  durch  den  Willen,
Gebietshoheit  zu  erwerben,  und  durch  die  Aeusserung  des  Willens
in  einer  thatsächlichen  und  auf  Dauer  berechneten  Besitzergreifungshandlung.


M.  a.  W.:  Zum  herrschenden  Grundsatze  ist  das  Prinzip
der  Effektivität  der  Okkupation  erhoben.  Fiktive  Okku-9)

  Statt  vieler  vgl.  ORTOLAN  8  68,  BuuntscHLı  8  278,  BULMERINcQ  9.  282,
HOLTZENDORFF  S.  258,  SaLomon  S.  310  ff.

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