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als ein im gemeinsamen Rechtsbewusstsein der Staaten begründetes
Erforderniss für einen rechtswirksamen Okkupationsakt hinstellt,
so erblicken wir in seinem Entdeckungsrechte ein wesenloses
Schema.
Ueberdies ist der von Trav. Twıss und PHILLIMORE vertretenen
Theorie entgegenzuhalten, dass unter Use und Settlement
nicht die Ausübung staatlicher Gewalt, sondern privatrechtlicher
Besitz und wirthschaftliche Ausnutzung des Landes verstanden
werden, wie die Aufstellung einer Rechtspräsumtion des Eigenthums
für den Entdecker beweist. Diese Rechtsvermuthung kennt jedoch
selbst das Oivilrecht nicht zu Gunsten des Finders einer herrenlosen
Sache, deren Besitzergreifung derselbe unterlässt.
III. Die Doktrin des Völkerrechts hat von Alters her das
Erfordernis thatsächlicher Besitzergreifung (corporalis
possessio) für den Okkupationsakt aufgestellt.
So schon GROTIUS und BYNKERSHOER, für welche wie auch
für ihre Nachfolger die Analogie der Sätze des römischen Oivilrechts
über die privatrechtliche Okkupation bestimmend war. In
dieser Hinsicht lässt sich die für die Gebietserwerbslehre sonst
verhängnissvolle Uebertragung civilrechtlicher Sätze nicht beklagen,
da die Doktrin auf diesem Wege, gegenüber der von jeder Bindung
durch anerkannte Rechtsnormen losgelösten Staatenpraxis,
zu einer vernunftmässigen Theorie des Okkupationsaktes gelangte.
In ‘der Literatur®) ist es ein Fundamentalsatz geworden,
dass innerhalb der Rechtsbeziehungen der Staaten zu einander
die Giltigkeit eines Okkupationsaktes bedingt ist durch den Willen,
Gebietshoheit zu erwerben, und durch die Aeusserung des Willens
in einer thatsächlichen und auf Dauer berechneten Besitzergreifungshandlung.
M. a. W.: Zum herrschenden Grundsatze ist das Prinzip
der Effektivität der Okkupation erhoben. Fiktive Okku-9)
Statt vieler vgl. ORTOLAN 8 68, BuuntscHLı 8 278, BULMERINcQ 9. 282,
HOLTZENDORFF S. 258, SaLomon S. 310 ff.
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