Artikel 26.
Hinsichtlich der drei Bergwerks-Reservesonds der Weser-, der
Elbe= und der Harzdivision behält es
1) bei der bereits erfolgten Vertheilung des Fonds der Weserdivision, bei
welcher nur Preußen, Hannover und Kurhessen betheiligt sind, in der
Art sein Bewenden, daß, nachdem Preußen und Kurhessen ihre Antheile
bereits in Empfang genommen haben, durch Zahlung von 902 Franks
56 Cent. oder 240 Rthlr. 16 cgGr. 4 Pf. Kourant von Seiten Kur-
hessens an Hannover dieser Gegenstand seine definitive Erledigung
erhält;
jrdant der Fonds der Elbe= und der Harzdivision, wobei allein Preußen,
Hannover und Braunschweig konkurriren, bleibt, indem die Herzoglich
Braunschweigische Regierung anerkennt, wegen ihrer Ansprüche schon be-
friedigt zu seyn, eine besondere Auseinandersetzung zwischen den Kronen
Preußen und Hannover vorbehalten.
Artikel 27.
Wegen des vorgefundenen Vermögens der Westphdlischen General=
Invalidenkalse ist verabredet, daß 6
1) an Preußen die Forderung wegen eines dem Grasen von Bocholz dar-
geliechenen Kapitals von 19,425 Franks,
2) an Hannover drei auf das Gut ECschede radizirte Darlehnsforderungen
an den Grafsen von Merveldt von resp. 45,456 Franks 22 Cent.,
16,000 Franks und 3,300 Franks, so wie zwei gleiche auf das Gut
Sorsum von resp. 40,000 Franks und 30,000 Franks,
an Kurhessen die ursprünglich gegen den Geheimenrath von Berner,
nachher gegen dessen Toöchter, verehelichte von Buttler und von Spiegel,
gerichtete Darlehnsforderung von 27,865 Franks 161 Cent., zwei Dar-
lehnsforderungen an die Gemeinde Hohenkirchen jede von 1,942 Franks
50 Cent., eine an die Gemeinde Niederlistingen von 1,554 Franks, eine
an die Gemeinde Niederelsungen von 3885 Franks, zwei an die Ge-
meinde Breuna von resp. 3885 Franks und 2331 Franks, zwei an die
Gemeinde Oberlistingen von resp. 2525 Franks 25 Cent. und
1942 Franks 50 Cent., eine an die Gemeinde Niedermeißer von
6604 Franks 50 Cent., eine an die Stadt Zierenberg von 3885 Franks
und eine an die Gemeinde Oberelsungen von 4662 Franks,
4) an Braunschweig eine chirographische Forderung an den Postdirektor
Octo von 1554 Franks
ausschließlich überlassen werden. Einem jeden betreffenden Staate werden, so
weit dies noch nicht geschehen, die Dokumente ausgehändigt, welche sich auf die
nach dem Vorstehenden ihm überwiesenen Forderungen beziehen.
Artikel 28.
Von dem nur in Obligationen bestehenden Vermögen des Ordens
der Westohälischen Krone wird
1) der Regierung von Hannover die Realisirung der Ansprüche überlassen,
welche aus einer vom Grafen von Fürstenstein unter Verpfändung des
Gutes Wiedelah ausgestellten Obligation uber 50,000 Franks und aus
einer
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