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oder nicht vom Administrationsrathe ausgehen und der Drrektion nicht acht
Tage vor der Versammlung schriftlich mitgetheilt worden sind.
Es kann in diesem Falle die Versammlung beschließen, daß sie ohne wei-
tere Berufung an cinem der nächsten drei Tage wieder zusammentreten werde,
um die Erkldrung der Direktion zu hören und desfalls Beschluß zu sassen.
Die General-Versammlung kann das Verfahren bei ihren Verhandlungen
und Beschlußnahmen innerhalb der Vorschriften dieser Statuten durch ein
Reglement festsetzen, welches der Bestätigung des Königlichen Finanzministeriums
unterworfen ist.
Titel V.
Der Administrations-Rath.
s. 46. Der Admininistrationsrath besteht aus achtzehn Mitgliedern.
#. 47. Hinsichtlich des Wohnorts der Mitglieder des Administrarions-
Rathes gilt keine weitere Beschränkung, als daß derselbe nicht über zehn Mei-
len von der Bahn entfernt seyn darf.
5#. 48. Der dritte Theil der Mitglieder kritt jährlich aus und wird
durch eine neue Wahl ersetzt. Bis die Reihenfolge des Aurtrickts nach der
Amtsdauer sich gebildet hat, entscheidet das Loos.
Die Austretenden sind wieder wählbar.
5. 40. Die Mitglieder des Administrationsrathes müssen fünf Aktien
besitzen oder erwerben, welche während der Amtsdauer bei der Direktion depo-
nirt und außer Kurs gesetzt werden.
§. 50. Die Wahl der Mitglieder des Administrationsrathes erfolgt
durch die General, DBersammlung.
Wenn in irgend einer Weise die Stelle eines Mitgliedes des Admini-
strationsrathes vor den regelmäbigen Ablauf der Amtsdauer vakant wird, so
ersetzt die nächste General-Versammlung diese Stelle durch neue Wahl für die
noch übrige Amtsdauer des Ausgetretenen.
#51. Das Königliche Finanzministerium ernennt jährlich aus den
Mitgliedern des Administrationsrathes einen Präsidenten und einen Bice-Prc-
stdenten.
5#. 52. Insofern der Administrationsrath sich nicht, nach der im &. 58.
sub 5. enthaltenen Befugniß, in Abtheilungen versammelt, sind seine Versamm-
lungen Plenarsitzungen. Diese finden in Köln Statt, es sey denn, daß der Pr-
sident des Administrationsrathes mit der Direktion darüber einig wärc, die
Sitzung in einer andern Stadt halten zu lassen.
Wenigstens Einmal jährlich findet eine Plenarsitzung Statt.
S. 53. Das Plenum des Administrationsrathes wird berufen durch den
Prässdenren oder in dessen Abwesenheit durch den Wice-Präsidenten, entweder
wenn einer von beiden die Berufung für nothwendig erachtet, oder wenn die-
selbe von wenigstens sechs M tgliedern schriftlich verlangt weird, oder endlich
wenn die Direktion darauf anträgt. ·
(Nk.2«oo.) Die