Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

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3) Der Administrationsrath kann mit einer Majoritaͤt von wenigstens 
zwoͤlf Mitgliedern einen gewaͤhlten Direktor vom Dienste suspendiren, 
ist alsdann aber verpflichtet, bei der nächsten General-Versammlung auf 
die Entlassung dieses Direktors anzutragen. Wenn diese Versamm- 
lung den Antrag verwirft, so ist dadurch die vom Administrations-= 
Rathe ausgesprochene Suspension vom Dienste von selbst aufgehoben. 
4) Bei sich ergebender Veranlassung kann der Administrationsrath mit 
einer Majoritct von wenigstens zwölf Stimmen die Berufung einer 
außerordentlichen General-Versammlung einleiten. 
5) Der Administrationsrath kann, wenn wenigstens zwölf seiner Mitglie- 
der versammelt sind, auf den Antrag der Drektion Abtheilungen aus 
seiner Mitte ernennen und denselben die Funktionen, die er im Gan- 
zen ausübt, theilweise übertragen. Hierbei gelten folgende Regeln: 
a) eine Abtheilung muß wenigstens aus drei Mitgliedern bestehen; 
b) der Präsidenr, resp. Vice-Präsident ist Vorsitzender der Abtheilung, 
zu welcher er designirt ist. Für die Weilongen, zu welchen der 
Präsident oder Vice-Präsident nicht gehört, wird der Vorsitzende 
aus den desigktirten Mitgliedern vom Prädsidenten ernannt. Wenn 
in einer Abthetlung der Vorsitzende nicht gegenwärtig ist, so wird 
der Vorsitz von dem dltesten Abcheilungsmitgliede geführt; 
die Abtheilung versammelt sich auf Berufung der Direktion, oder 
eines von ihr kommitirten Direktors oder höhern Beamten; 
von den Funktionen des Administrationsrathes können den Ab- 
theilungen nicht solche übertragen werden, zu deren Ausübung 
wenigstens zwölf Mitglieder in der Versammlung gegenwärtig 
seyn müssen. Auch können den Abtheilungen die im §. 61. und 
§S. 70. unter a., I., g. und b. dem Administrationsrathe vorbehal- 
tenen Funktionen nicht übertragen werden; 
Wa) die Direktion kann, wenn sie den Beschluß einer Abtheilung dem 
Interesse der Gesellschaft zuwider laufend erachtet, auf die Ent- 
scheidung des Plenums rekurriren. 
#K#. 59. Die Rechnungsrevisoren erhalten für ihre Mühwaltung eine 
(Vergütung, deren Betrag von dem Administrationsrathe festgestellt wird und 
in der Regel vierhundert Thaler nicht übersteigen soll. Im Uebrigen werden 
die Mitglieder des Administrationsrathes nicht besoldek, erhalten aber Ersatz der 
durch ihre Funktionen herbeigeführten Auslagen. Außerdem kann die General- 
Versammlung beschließen, daß Beträge bis zu Einem Prozent des Ueberschusses, 
welchen der Kernnerrre nach Abzug von 3# Prozent Zinsen vom Aktienkapital 
ergiebt, unter die Mitglieder des Administrationsrathes, nach dem Maaßstabe ih- 
rer häufigern oder seltenern Gegenwart bei den Versammlungen, vertheilt werden. 
Der Präsident und der Vice-Präsident sollen dabei, nach eben diesem Maßstabe, 
jeder im dreifachen Verhälstniß gegen die übrigen Mitglieder, berheiligt werden. 
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(Nr. 20400) Tit. VI
	        
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