Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

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Titel VI. 
Die Direktion. 
5 . 60. Die Direktion, welche in Köln ihren Sitz hag, besteht aus sseben 
Mitgliedern. Sechs derselben werden von der zo’rBersammlu gewähle, 
und zwar vier aus der Zahl der in Köln und zwei aus der Zahl der in Dössel- 
dorf wohnhaften Aktiondre. — Ein Mitglied, welches nicht Aktiondr zu seyn 
braucht, wird vom Staate ernannt; auch bleibt dem letztern vorbehalten, für 
erhinderungsfälle einen Stellvertreter für dasselbe zu bestellen. 
Die gewählten Mitglieder mässen zehn Aktien der Gesellschaft besitzen 
oder erwerben, welche während der Amtsdauer von der Direktion außer Kurs 
gesetzt und deponirt werden. 
Alle zwei Jahre, in der ersten auf die ordentliche Gencral-Versammlung 
solgenden Sitzung der Direktion, treten drei von den gewählten Mitgliedern, 
und zwar zwei von den in Köln und eins von den in Düsseldorf wohnhaften, 
aus, und an deren Stelle drei neue Mitglieder ein, welche von der vorgedach- 
ten General-Versammlung zu äwen sind. — Der Austritt erfolgt das erste 
Mal nach dem Loose; demncchst scheiden diejenigen aus, welche in Folge der 
vorletzten Wahl eingetreten sind. Die Austretenden sind wieder wählbar. 
#. 61. Wenn auf irgend eine Weise die Stelle eines gewählten Di- 
rektors vor dem regelmaßigen Ablaufe der Amtedauer vakant wird, so ersetzt 
die nächste General-Versammlung diese Stelle durch neue Wahl für die noch 
übrige Amtsdauer des Ausgetretenen. Bis dahin wird dieselbe vom Admini- 
strationsrath in seiner nächsten Versammlung, unter Berücksichtigung der im 
5. 60. hinsichtlich des Wohnortes enthaltenen Bestimmungen, vorldußg besetzt. 
#. 62. Die Direktion erwählt jährlich aus ihrer Mitte einen Präsiden- 
ten, welcher in Verhinderungsfc4llen seinen Stellvertreter aus der Zahl der 
übrigen Mitglieder bezeichnet. 
6 63. Die Direktion versammelt sich regelmäßig in periodischen, im 
Voraus von ihr festzusetzenden Sitzungen, zu welchen es besonderer Einladun- 
en nicht bedarf, und außerordentlich auf Einberufung des Präsidenten, resp. 
eines Stellverkreters. 
5 . 64. In den Einladungen zu den außerordentlichen Versammlungen 
der Direktion sollen die Gegenstände ihrer Berathung summarisch angegeben 
werden. Sollen Gegenstände zur Berathung kommen, die nicht auf diese 
Weise vorgängig bezeichnet sind, so muß die Beschlußnahme darüber, wenn 
auch nur Ein Mitglied es verlangt, bis zur nächsten Versammlung vertagt 
werden. 
§. 65. Zur Fassung gültiger Beschlüsse müssen wenigstens vier Mitglie- 
der der Direktion gegenwärtig seyn. Sollten sich zu einer Sißung nicht vier 
Mieglieder eingesunden haben, so ist die Beschlußfassung in einer anderwertigen 
Sitzung durch drei Muglieder, unter denen sich das vom Staate ernannte 
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