Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

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r. 2433.) Verordnung wegen eines allgemeinen Aufrufs der im H. 20. der Verordnung 
vom 31. März 1834., wegen Einrichtung des Hypothekenwesens in dem 
Herzogthum Westphalen, dem Fürstentbum Siegen, den Aemtern Burbach 
und Neuenkirchen und den Grafschaften Wietgenstein-Wit#rgenstein und 
Witegensiein-Berleburg (Gesetzsammlung Seite 47.) bezeichneten Realberech- 
tigten. Vom 22. März 1844. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen 2c. 2. 
Nachdem die Einrichtung des Hypothekenwesens in dem Herzogthum 
Wesiphalen, dem Fürstenthum Siegen, den Aemtern Burbach und Meuenkirchen 
und den Grasschaften Wirtgenstein-Wirtgenstein und Wittgenstein-Berleburg 
in Folge der Verordnung vom 31. März 1834. so weit vorgeschritten ist, daß 
die im §. 20. jener Verordnung bezeichneten Realrechte zum größten Theile 
ausgemittelt und sichergestellt sind, und demnach zweckmäßig befunden worden, 
an die Stelle der im §. 21. a. a. O. vorgeschriebenen besonderen Bekannt- 
machungen ein allgemeines Aufgebot treten zu lassen; so verordnen Wir auf, 
den * Unseres Staatsministeriums für die vorgenannten Landestheile, 
was folgt: 
5. 1. 
Alle Realberechtigte, welche vermöge eines schon vor dem 1. Dezember 
1825. entstandenen Rechtstitels aus einem Grundstücke gewisse, zu bestimmten 
*7 wiederkehrende, nach s. 490. Titel 1. der Hypsthekenordnung in die zweite 
ubrik des Hppothekenbuchs gehörende Hebungen zu beziehen haben, werden, 
sofern sie bisher weder 
a) von der, durch die Besitzer der belasteren Grundstücke nach §. 20. der 
Verordnung vom 31. März 1834. erfolgten Anzeige ihrer Rechte in 
Kenntniß gesetzt worden, oder ihre Rechte selbst angemeldet haben; noch 
b) in Gemäßheit des s. 21. jener Verordnung zur Anmeldung ausgeru- 
sen sind, 
hierdurch aufgefordert: 
ihre Ansprüche innerhalb dreier Monate, vom Tage der Gesetzes- 
kraft dieser Verordnung an gerechnet bei dem kompetenten Hypo- 
thekenrichter anzumelden. 
In diesen Anmeldungen sind die verpflichteten Grundstücke so zu bezeich- 
nen, wie sie im Katasterflurbuche aufgeführt ##und. 
S. 2. 
Wer dieser Aufforderung nicht genügt, verfällt in die Nachtheile, welche 
der §. 15. jener Verordnung vom 31. März 1834. ausspricht. 
Er behalt hiernach zwar: 
5) seine Rechte gegen die Person seines Schuldners oder dessen Erben 
und kann sich auch an das ihm verhaftete Grundstäck halten, insesen 
(r. 2433.) 117 das-
	        
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