13) Nach eben diesen Bestimmungen (S. 1.) sind auch die Gebuͤhren fuͤr
die Abschaͤtzung von Kunstsachen, Buͤchern, Landkarten, Kupferstichen,
Gemälden und anderen Gegenständen, zu deren Taxation besondere
iechniste Kennnnisse erforderlich sind, und zwar ohne Rücksicht auf
den Werth derselben, zu berechnen.
S. 6.
Nach den Vorschriften der 858. 1 — 4. sind auch die Gebuͤhren der
Dolmetscher zu liquidiren, sofern solche als baare Auslage von den Parteien
erhoben werden dürfen. Für schriftliche Uebersetzungen, welche nicht sofort im
Termine erfolgen (§. 1.), sowie für die Revision und Attestirung von Ueber-
setzungen sind den Dolmetschern die im §. 4. bestimmten Gebühren zu bewilli-
3 at Reisekosten und Diaͤten der Dolmetscher sind nach s. 2. Nr. 1 —6.
„sestzusetzen.
S. 7.
Zeugen, welche an ihrem Wohnort oder an einem von demselben nicht
uͤber eine Viertel-Meile entfernten Orte bei gerichtlichen Geschaͤften zugezogen
oder vernommen werden, können dafür keine Vergütigung verlangen.
Doch findet die Vorschrift des §s. 3. auch bei Zeugen Anwendung.
——
Sind die Zeugen niedern Standes, und ernähren sie sich durch Tage-
Arbeit, Handwerk oder Gewerbe, so soll ihnen auf ihren Antrag für sede Stunde
(ersäumniß eine Entschddigung von Einem bis drei Silbergroschen, auch ohne
besondern Nachweis, bewilligt und dabei die angefangene Stunde für voll an-
gerechnet werden.
Die Höhe der Versckumnißkosten ist in jedem einzelnen Falle mit Rück-
sicht auf den muthmaßlichen Erwerb des Zeugen und die örtlichen Verhaͤltnisse
zu bestimmen.
S. 9.
Erfolgt die Zuziehung oder Vernehmung der Zeugen an einem mehr als
eine Viertel-Meile von ihrem Wohnort entfernten Orte, so sind ihnen an Rei-
sekosten mit Einschluß der Verscäumniß= und Zehrungskosten drei Silbergroschen
bis Ein Thaler für jede Meile zu vergüten.
Bei Berechnung der Reisekosten finden die für die Sachverständigen im
##. 2. Nr. 3— 6. gegebenen Bestimmungen Anwendung.
S. 10.
Nach den Bestimmungen der 88. 7 — 9. sind auch die Reise- und Ver-
saͤumnißkosten der Parteien zu liquidiren.
S. 11.
Die Vorschriften der allgemeinen Gebuͤhren-Taxen vom 23. August
a) fuͤr