Metadata : Staats-Lexikon.

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Gebiets  der  Kantone;  Intervention  infolge
der  Garantie;  Maßregeln  für  die  innere
Sicherheit,  für  Handhabung  von  Ruhe
und  Ordnung;  Amnestie  und  Begnadiung:

  8)  Maßre  eln,  welche  die  Handbung

  der  Bundesverfassung,  die  Garantie
  der  Kantonalverfassungen,  die
Erfüllung  der  bundesmäßigen  Verfpflichtungen
  zum  Zweck  haben;  9)  Verfügungen
über  das  Bundesheer;  10)  Aufstellung
des  jährlichen  Voranschlags  und  Abnahme
der  Staatsrechnung  sowie  Beschlüsse  über
die  Aufnahme  von  Anlehen;  11)  die  Oberaufsicht
  über  die  aihgeno  sische  Verwaltung
und  Rechtspflege;  2  Beschwerden  geten
Entscheidungen  des  Bundesrats  über  Administrativstreitigkeiten;
  13)  Kompetenzstreitigkeiten
  zuschen  Bundesbehörden;
14)  Revision  der  Bundesverfassung.

Über  solche  Angelegenheiten  verhandelt
jeder  Rat  abgesondert.  Bei  Wahlen  (Ziffer
  4),  bei  Ausübung  des  Begnadigungsrechts
  und  für  Entscheidung  von  Kompetenzstreitigkeiten
  (Ziffer  13)  vereinigen  sich
jedoch  beide  Räte  unter  der  Leitung  des
Präsidenten  des  Nationalrats  zu  einer  gemeinschaftlichen
  Verhandlung,  so  daß  die
absolute  Mehrheit  der  stimmenden  Mitlieder

  beider  Räte  entscheidet.  Jedem  der

iden  Räte  und  jedem  Mitglied  derselben
steht  übrigens  das  Vorschlagsrecht  (die
Initiative)  zu.

Die  oberste  vollziehende  und  leitende
Behörde  der  Eidgenossenschaft  ist  der
Bundesrat  (Conseil  föderal),  welcher
aus  7  Mitgliedern  besteht.  Diese  werden
von  der  Bundesversammlung  aus  allen
Schweizerbürgern,  welche  als  Mitglieder
des  Nationalrats  wählbar  sind,  auf  die
Dauer  von  3  Jahren  ernannt.  Es  darf
jedoch  nicht  mehr  als  ein  Mitglied  aus
dem  nämlichen  anton  gewählt  werden.
Nach  jeder  Gesamterneuerung  des  Nationalrats
  findet  auch  eine  Gesamterneuerung
  des  Bundesrats  statt.  Die  in  der

wisch  eit  erledigten  Stellen  werden

ei  der  nächstfolgenden  Sitzung  der  Bundesversammlung
  für  den  Rest  der  Amtsdauer
  wieder  besetzt.  Die  Mitglieder  des
Bundesrats  dürfen  keine  andre  Beamtung,
  sei  es  im  Dienste  der  Eidgenossenschese,
  sei  es  in  einem  Kanton,  beklei-Schweiz

  (Bundesrat,  Rechtspflege).

den,  noch  irgend  einen  andern  Beruf  oder
Gewerbe  treiben.  Der  Bundesrat  wählt
aus  seiner  Mitte  auf  die  Dauer  eines
Jahrs  den  Bundespräsidenten  (Président
  de  la  Confédération)  und  den
Bundesvizepräsidenten.  Der  Bundespräsident
  führt  im  Bundesrat  den  Vorsitz-Der
  abtretende  Präsident  ist  für  das  nächstfolgende
  Jahr  weder  als  Präsident  noch
als  Vizepräsident  wählbar.  Das  gleiche
Mitglied  kann  nicht  während  zwei  unmittelbar
  aufeinander  folgender  Jahre  die
Stelle  eines  Vizepräsidenten  bekleiden.  Die
Kanzleigeschäfte  bei  der  Bundesversammlung
  und  bei  dem  Bundesrat  werden  von
einer  Bundeskanzlei  (Chancellerie
födérale)  besorgt,  welcher  ein  Kanzler
vorsteht,  der  von  der  Bundesversammlung
auf  3  #-  gleichzeitig  mit  dem  Bundesrat
  gewählt  wird.
ur  Ausübung  der  Rechtspflege,  soweit
  dieselbe  in  Bereich  des  Bundes
fällt,  ist  ein  Bundesgericht  (Tribunal
födéral)  bestellt,  welches  in  Lausanne  seinen
  Sitz  hat.  Dasselbe  besteht  aus  9  Mitgliedern
  und  9  Ersatzmännern,  die  auf
die  Amtsdauer  von  6  Jahren  von  der
Bundesversammlung  gewählt  werden.  Bei
der  Wahl  soll  dara  Bedacht  genommen
werden,  daß  alle  drei  Nationalsprachen
vertreten  sind.  Zum  Mitglied  des  Bundesgerichts
  kann  jeder  Schweizerbürger
ernannt  werden,  der  in  den  Nationalrat
wählbar  ist.  Die  Mitglieder  der  Bundesversammlung
  und  des  Bundesrats  sowie
die  von  ihnen  gewählten  Beamten  können
nicht  gleichzeitig  Mitglieder  des  Bundesgerichts
  sein.  Das  Bundesgericht  urteilt
über  bürgerliche  Rechtsstreitigkeiten  zwichen
  dem  Bund  und  den  Kantonen,  zwien
  den  Kantonen  untereinander,  zwien
  dem  Bund  oder  den  Kantonen  einerseits
  und  Korporationen  oder  Privaten
anderseits,  wenn  der  Streitgegenstand  von
einer  durch  die  Bundesgesetzgebung  zu  bestimmenden
  Bedeutung  ist  und  die  eine
Partei  es  verlangt.  Das  Bundesgericht
urteilt  ferner  über  Kompetenzkonflikte
wischen  Bundesbehörden  einerseits  und
antonalbehörden  anderseits,  über  Streitigkeiten
  staatsrechtlicher  Natur  zwischen
den  Kantonen  und  über  Beschwerden,  be-