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Gebiets der Kantone; Intervention infolge
der Garantie; Maßregeln für die innere
Sicherheit, für Handhabung von Ruhe
und Ordnung; Amnestie und Begnadiung:
8) Maßre eln, welche die Handbung
der Bundesverfassung, die Garantie
der Kantonalverfassungen, die
Erfüllung der bundesmäßigen Verfpflichtungen
zum Zweck haben; 9) Verfügungen
über das Bundesheer; 10) Aufstellung
des jährlichen Voranschlags und Abnahme
der Staatsrechnung sowie Beschlüsse über
die Aufnahme von Anlehen; 11) die Oberaufsicht
über die aihgeno sische Verwaltung
und Rechtspflege; 2 Beschwerden geten
Entscheidungen des Bundesrats über Administrativstreitigkeiten;
13) Kompetenzstreitigkeiten
zuschen Bundesbehörden;
14) Revision der Bundesverfassung.
Über solche Angelegenheiten verhandelt
jeder Rat abgesondert. Bei Wahlen (Ziffer
4), bei Ausübung des Begnadigungsrechts
und für Entscheidung von Kompetenzstreitigkeiten
(Ziffer 13) vereinigen sich
jedoch beide Räte unter der Leitung des
Präsidenten des Nationalrats zu einer gemeinschaftlichen
Verhandlung, so daß die
absolute Mehrheit der stimmenden Mitlieder
beider Räte entscheidet. Jedem der
iden Räte und jedem Mitglied derselben
steht übrigens das Vorschlagsrecht (die
Initiative) zu.
Die oberste vollziehende und leitende
Behörde der Eidgenossenschaft ist der
Bundesrat (Conseil föderal), welcher
aus 7 Mitgliedern besteht. Diese werden
von der Bundesversammlung aus allen
Schweizerbürgern, welche als Mitglieder
des Nationalrats wählbar sind, auf die
Dauer von 3 Jahren ernannt. Es darf
jedoch nicht mehr als ein Mitglied aus
dem nämlichen anton gewählt werden.
Nach jeder Gesamterneuerung des Nationalrats
findet auch eine Gesamterneuerung
des Bundesrats statt. Die in der
wisch eit erledigten Stellen werden
ei der nächstfolgenden Sitzung der Bundesversammlung
für den Rest der Amtsdauer
wieder besetzt. Die Mitglieder des
Bundesrats dürfen keine andre Beamtung,
sei es im Dienste der Eidgenossenschese,
sei es in einem Kanton, beklei-Schweiz
(Bundesrat, Rechtspflege).
den, noch irgend einen andern Beruf oder
Gewerbe treiben. Der Bundesrat wählt
aus seiner Mitte auf die Dauer eines
Jahrs den Bundespräsidenten (Président
de la Confédération) und den
Bundesvizepräsidenten. Der Bundespräsident
führt im Bundesrat den Vorsitz-Der
abtretende Präsident ist für das nächstfolgende
Jahr weder als Präsident noch
als Vizepräsident wählbar. Das gleiche
Mitglied kann nicht während zwei unmittelbar
aufeinander folgender Jahre die
Stelle eines Vizepräsidenten bekleiden. Die
Kanzleigeschäfte bei der Bundesversammlung
und bei dem Bundesrat werden von
einer Bundeskanzlei (Chancellerie
födérale) besorgt, welcher ein Kanzler
vorsteht, der von der Bundesversammlung
auf 3 #- gleichzeitig mit dem Bundesrat
gewählt wird.
ur Ausübung der Rechtspflege, soweit
dieselbe in Bereich des Bundes
fällt, ist ein Bundesgericht (Tribunal
födéral) bestellt, welches in Lausanne seinen
Sitz hat. Dasselbe besteht aus 9 Mitgliedern
und 9 Ersatzmännern, die auf
die Amtsdauer von 6 Jahren von der
Bundesversammlung gewählt werden. Bei
der Wahl soll dara Bedacht genommen
werden, daß alle drei Nationalsprachen
vertreten sind. Zum Mitglied des Bundesgerichts
kann jeder Schweizerbürger
ernannt werden, der in den Nationalrat
wählbar ist. Die Mitglieder der Bundesversammlung
und des Bundesrats sowie
die von ihnen gewählten Beamten können
nicht gleichzeitig Mitglieder des Bundesgerichts
sein. Das Bundesgericht urteilt
über bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwichen
dem Bund und den Kantonen, zwien
den Kantonen untereinander, zwien
dem Bund oder den Kantonen einerseits
und Korporationen oder Privaten
anderseits, wenn der Streitgegenstand von
einer durch die Bundesgesetzgebung zu bestimmenden
Bedeutung ist und die eine
Partei es verlangt. Das Bundesgericht
urteilt ferner über Kompetenzkonflikte
wischen Bundesbehörden einerseits und
antonalbehörden anderseits, über Streitigkeiten
staatsrechtlicher Natur zwischen
den Kantonen und über Beschwerden, be-