540 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.
Nun versteht man unter öffentlichem Aufzüge
im Allgemeinen nicht jedwedes gleichzeitige
und vereinte Auftreten einer größeren Anzahl von
Personen auf öffentlichen Straßen oder Plätzen,
sondern das vereinte Auftreten mehrerer Personen
in einer ostensiblen Vereinigungsform, ma
sie sich durch eine gewisse figürliche Ordnung ms
Leitung des Auftritteb, durch Benützung dekorativer
Vereinigungsabzeichen, durch Musikbegleitung oder
irgend eine andere demonstrative Weise kundgeben.
Unter kirchlichen Prozessionen insbesondere
aber versteht man öffentliche Aufzüge religiöser Vereinigungen,
welche zu einer gottesdienstlichen
Feier veranstaltet werden, und dieser feierlichen Bestimmung
wegen von der katholischen Kirche mit Benützung
der verschiedenen dekorativen Attribute, geistlicher
Gewänder, Kreuze, Heiligenbilder, Fahnen
u. dgl. ausgeführt werden, wie sie dem Ritnale
dieser Kirche eigen sind.
Auch ein einfacher Bittgang (Kreuzgang) setzt
demnach nach katholischer Anschauungsweise das
vereinte Auftreten mehrerer Personen zu einem gottesdienstlichen
Zwecke in einer gewissen diesen Zweck
manifestirenden Form voraus. Erk. v. 17. März
76 Uhr. 133.
Art. 4, 21. Kirchliche Prozessionen, welche aus
Anlaß des sogenannten katholischen Jubeljahres (des
allgemeinen großen Jubiläums) zur Abkürzung des
vorgeschriebenen Kirchenbesuches von den Kirchenvorständen
jeweils veranstaltet werden, sind keine herkömmlichen
Prozessionen, welche im Sinne des
Art. 4 Abs. 2 des Vereinbgesetzes ohne besondere
pollzeiliche Bewilligung abgehalten werden dürfen,
weil sie wegen ihres außergewöhnlichen Eintrittes
hinsichtlich der Zeit und des Ortes ihrer Veranstaltung
der Polizeibehörde nicht schon von vorneherein
bekannt sein können, und wegen ihres „außerordent-