Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XLI. Band. (41)

540  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

Nun  versteht  man  unter  öffentlichem  Aufzüge
  im  Allgemeinen  nicht  jedwedes  gleichzeitige
und  vereinte  Auftreten  einer  größeren  Anzahl  von
Personen  auf  öffentlichen  Straßen  oder  Plätzen,
sondern  das  vereinte  Auftreten  mehrerer  Personen
in  einer  ostensiblen  Vereinigungsform,  ma
sie  sich  durch  eine  gewisse  figürliche  Ordnung  ms
Leitung  des  Auftritteb,  durch  Benützung  dekorativer
Vereinigungsabzeichen,  durch  Musikbegleitung  oder
irgend  eine  andere  demonstrative  Weise  kundgeben.
Unter  kirchlichen  Prozessionen  insbesondere
aber  versteht  man  öffentliche  Aufzüge  religiöser  Vereinigungen,
  welche  zu  einer  gottesdienstlichen
Feier  veranstaltet  werden,  und  dieser  feierlichen  Bestimmung
  wegen  von  der  katholischen  Kirche  mit  Benützung
  der  verschiedenen  dekorativen  Attribute,  geistlicher
  Gewänder,  Kreuze,  Heiligenbilder,  Fahnen
u.  dgl.  ausgeführt  werden,  wie  sie  dem  Ritnale
dieser  Kirche  eigen  sind.

Auch  ein  einfacher  Bittgang  (Kreuzgang)  setzt
demnach  nach  katholischer  Anschauungsweise  das
vereinte  Auftreten  mehrerer  Personen  zu  einem  gottesdienstlichen
  Zwecke  in  einer  gewissen  diesen  Zweck
manifestirenden  Form  voraus.  Erk.  v.  17.  März

76  Uhr.  133.

Art.  4,  21.  Kirchliche  Prozessionen,  welche  aus
Anlaß  des  sogenannten  katholischen  Jubeljahres  (des
allgemeinen  großen  Jubiläums)  zur  Abkürzung  des
vorgeschriebenen  Kirchenbesuches  von  den  Kirchenvorständen
  jeweils  veranstaltet  werden,  sind  keine  herkömmlichen
  Prozessionen,  welche  im  Sinne  des
Art.  4  Abs.  2  des  Vereinbgesetzes  ohne  besondere
pollzeiliche  Bewilligung  abgehalten  werden  dürfen,
weil  sie  wegen  ihres  außergewöhnlichen  Eintrittes
hinsichtlich  der  Zeit  und  des  Ortes  ihrer  Veranstaltung
  der  Polizeibehörde  nicht  schon  von  vorneherein
bekannt  sein  können,  und  wegen  ihres  „außerordent-