Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

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Gerechtigkeiten der Grundstücke gegen einander. 
ensc 5. 14. In Ansehung der Ausübung der mPDPW in den 
3 jos Schonungen bei der Waldhütung, so wie des Holzungs= und Mastungerechts, 
verbleibt es bei den Bestimmmungen der Forstordnung vom 8. Oktober 1805. 
S. 106. #. 15. Die Schfereigerechrigkeikt ist in der Regel nicht als ein Vor- 
recht der Gutsherrschaften anzusehen. 
Iwangsgerechtigkeiten. 
Aug. Lan §. 16. Jedes adelige Gut hat die Vermuthung fuͤr sich, daß demselben 
b 2 das Recht zustehe, Bier zu brauen und Branntwein zu brennen, auch diese Ge- 
. tränke zu verkausen. Die Ausübung der Schankgerechtigkeit bleibt jedoch an 
die in der Kabineksorder vom 7. Februar 1835. (Gesetzsammlung Seite 18.) 
vorgeschriebenen Bedingungen gebunden. 
Ebe. 
Alg. Landrecht #S. 17. Die allgemeine Gütergemeinschaft findet unter allen Eheleuten statt, 
DWo. Tit. 1. mit Ausnahme des Falles, wenn der Ehemann zur Zeit der Trauung adeligen 
½ Standes ist. 
Gesinde. 
“* S. 18. Wegen des An= und Adbzugstermins der Schäfer und Schefer- 
1. U. ½ knechte, so wie wegen des Vorviehes derselben hat es bei dem Edikte vom 
. 26. April 1806. und dem Gesetze vom 1. Juni 1820. das Bewenden. 
Bauerstand. 
Allg. Kandrecht 9. In Ansehung der köllmischen und andern, niche zu den adeligen 
u. .7. Gütern Gabed Besitzungen verbleibt es bei der bisherigen Verfaffung. 
Pflichten und Rechte des Adelstandes. 
Tug. #t §5. 20. Der Besitz des Adelstandes im Jahre 1797. gewährt denselben 
#ik 24. Schutz, wie der Besitz anderer Rechte. (. 5.) 
S. K. §s. 21. Diesenigen Güter sind für adelige zu achten, welche mit adeligen 
Gerechtigkeiten verliehen worden, oder welche in den ehemaligen öffentlichen Re- 
gistern, Revisionen der Aemter und Tarifen als adelige Grundstücke aufgeführt 
sind, oder, wenn sie zwar früher als nicht adelig vermerkt, doch in der ältesten 
vorhandenen Verschreibung dergestalt einem vom Adel verliehen worden, daß 
dem Besitzer nicht zugleich Handdienste, Frohnen und Scharwerk auferlegt wor- 
den, und wenn von dem Besitzer der Nachweis gefuͤhrt wird, daß die in den 
oben gedachten Urkunden vermerkte unadelige Qualitaͤt ohne seiner Vorfahren 
Wissen und Genehmigung vorgeschrieben worden. 
#m' und Pflichten der Kirchen und geistlichen Gesellschaften. 
g. Landrecht 5. 22. In Ansehung der Mennoniten hat es bei den bisherigen Bestim- 
n r . mungen, insbesondere des Gnadenprivilegiums vom 29. März 1780., des Edikts 
*m-“G vom 30. Juli 17809. und dessen Deklarationen vom 17. Dezember 1801., 
24. November 1803., 9. Februar 1805., 25. Februar 1824. und 13. Februar 
1825., so wie der Kabinetsorders vom 9. Juli 1840. und 9. November 1843. 
das Dewee 
. 165. 775. 23. Den Kirchen- und Pfarrguͤtern verbleibt die Abgabenfreiheit, so 
weit sie * bisher zugestanden hat. 
d. ar4. S. 24. Der Patron ist nicht befugt, durch Bestimmungen in der Vo- 
kation, welche in früheren Vokationen nicht enthalren waren, das Verbltuiß 
und das Einkommen des neuen Geistlichen zu dessen Nachtheil ohne Zustim- 
mung
	        
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