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auch ferner mit Vorbehalt der in polizeilicher Beziehung und in Ansehung des
Faͤhrgeldes zu tresseen Anordnungen.
—— #5. 71. In Ansehung der Unterhaltung der Deiche und Dämme hat es
bei den bestrhengen Einrichrungen und Vorschriften sein Bewen
S. 71. S - 72. Der Fischfang in oͤffentlichen Gewaͤssern ist * Vorbchat des
taats.
. ve 5.7 Der Bernstein, so weit er in der Ostsee gefischt oder am Strande
derselben gnde wird, ist ein vorbehaltenes Eigenthum des Staats.
K. 74. Innerhalb Landes ist dagegen jeder Grundeigenthümer berechtigt,
auf seinem Grupd- Bernstein zu Lachen und zu graben.
75. Wer, ohne zum Bernsteinsammeln befugt zu sepn, solchen zu-
faͤllig ssot findet oder grünr, hat alle Rechte und Pflichten eines Finders
(Algemeines Landrecht Theil I. Titel 9. #6. 19—22. und s# 43— 73.).
— #. 76. In Betreff des Verfahrens bei Strandungen und des Berge-
lohns verbleibt es bei der Strandordnung vom 10. November 1728. und dem
Publikandum vom 31. Dezember 1801.
Rechte des Staats auf hberrenlose Güter und Sachen.
andrecht S. 77. Hertenlose und verlassene Grundstuͤcke innerhalb der Grenzen eines
“*rbd i 8 adeligen Guts fallen dem Gursherrn anheim.
* S. 78. Rücksichtlich der Jagd hat es bei den Vorschriften der Forst-
und Jagdordnung vom 8. Okrober 1805. sein Bewenden.
— # 79. Die adeligen Güter sind zu allen Arten der Jagd berechtigt.
5. 80. Im gleichen Umfange stehr das Jagdrecht der Fegel nach auch
den Immediatstädten in den vormaligen Palatinaten Kulm, Marienburg und
Pomerellen zu. #
#. 81. Die Städte im vormaligen Netzdistrikt sind in der Regel nur
zur nierern Jagd berechtigt.
K 6% — 71. 82. Von den in den s. 69 — 71. einschließlich, Titel 16. Theil H.
des **- Landrechts benannten Fosstlien sind nur Steinsalz und Salz-
quellen als Regal zu betrachten und vom gemeinen Verkehr ausgenommen.
Rechte und Pflichten des Staats zum Schutze seiner Unterthanen.
e’ #. 83. Laudemien gehören nicht zu den Nutzungen der Gerichtsbarkeit.
) 8 . 84. In Ansehung des Rechts der Kaͤmmereien auf Geldstrafen hat
es bei der bestehenden Verfassung das Bewenden.
0. 123. S. 85. Hinsichts der Scharfrichtereien und Abdeckereien wird durch das
gegenwaͤrtige Gesetz an dem bisherigen Zustande nichts geaͤndert.
Armenanstalten und Stiftungen.
Als. Landrecht 8. 86. In Betreff der Armenpflege verbleibt es bei dem Landarmen-
u. 4u. . Reglement vom 31. Dezember 1804. und den dasselbe abändernden und ergan-
zenden Bestimmungen.
8. 87. D#r Hospitälern in Elbing steht ein Erbrecht auf den gesamm-
n ochuß der Hospitaliten selbst dann zu, wenn Letztere ein Einkaufsgeld er-
egt haben