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(Nr. 2441.) Verordn#ng, betreffend den ordentltchen persönlichen Gerlchtsstand der im Aus-
lande stationirten Steuerbeamten. Vom 26. April 1844.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gettes Gnaden, König von
HPreußen 2c. ꝛc.
verordnen, zur Beseitigung der über den ordentlichen persönlichen Gerichtsstand
im Auslande stationirter Steuerbeamten entstandenen Zweifel, auf den Antrag
Unseres Staaktsministeriums, was folgt:
S. 1.
Die Beamten, welche in Folge des mit mehreren Deutschen Staaten
geschlossenen Zollvereins an einem außerhalb Unserer Staaten belegenen Orte
des Vereinsgebietes eine etatsmaͤßige Stelle verwalten, sollen fortan ihren ordent-
lichen persönlichen Gerichtsstand vor Unserm Kammergerichte haben.
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8. 2.
Durch die im §. 1 enthaltene Bestimmung wird jedoch, wenn die Be-
amten vorher einen ordentlichen persönlichen Gerichtsstand in hiesigen Landen
gehabt haben, in Beziehung auf ihre persönlichen Eigenschaften und Befugnisse
(jora status) und die Erbfolge in ihren Nachlaß nichts geändert; solche sind
auch serner nach den in jenem frühern Gerichtsstande geltenden Rechten zu be-
urtheilen.
1 Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beige-
drucktem Königlichen Insiegel.
Gegeben Potsdam, den 26. April 1844.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Prinz von Preußen.
v. Bopen. Mühler. v. Nagler. Nother. Gr. v. Alvensleben. Eichhorn.
v. Thile. v. Savigny. Frh. v. Bülow. v. Bodelschwingh.
Gr. zu Stolberg. Gr. v. Arnim.
(Nr. 2442.) Verordnung, betreffend die Aufhebung des im Markgrafthum Oberlausig gel-
tenden Ober-Amtspatents vom 18. August 1727., wegen Wässerung der
Wiesen, freien Wasserlaufs und Räumung der Flüsse. Vom 26. April 1844.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 2c.
verordnen, in Berücksichtigung des Uns von den Rrweuen Ständen des Mark-
grafthums Oberlausstz vorgetragenen Wunsches, auf den Antrag Unseres Staats=
Ministeriums, was folgt:
5. 1.