58 Zweiter Abschnitt: Staat und Staatsverfassung. III. Der Landtag. § 24.
2. Besitz des erblichen bayerischen Adels;
3. Besitz eines mit dem Lehen= oder fideikommissarischen Verbande belegten Grund-
vermögens, von welchem an „Grund= und Dominikalstenern“ in simplo dreihundert Gulden
zu entrichten sind, und wobei eine agnatisch-lineale Erbfolge nach dem Rechte der Erstge-
burt eingeführt ist. An die Stelle der Dominikalien sind mit der Ablösung der Grund-
lasten die entsprechenden, in gerichtlichen Verwahr genommenen Einlösungssummen oder
Ablösungsschuldbriefe getreten 1).
Die Reichsratswürde vererbt sich nach Erstgeburtsrecht unter den ehelichen männ-
lichen Nachkommen des ersten Erwerbers, solange sie den erforderlichen Fideikommißbesitz
haben.
In bezug auf die Auswahl der lebenslänglichen Reichsräte waltet das freie Er-
messen des Königs. Es liegt keine eigentliche staatsrechtliche Gebundenheit darin, wenn
die Verfassungsurkunde und das Gesetz vom 9. März 1828 sagen, daß der König die zu
Ernennenden aus jenen Personen auswählen werde, „die entweder dem Staate ausge-
zeichnete Dienste geleistet haben oder von adeliger Geburt sind oder Vermögen besitzen“.
Dagegen ist die Zahl der Ernennungen zur lebenslänglichen Reichsratswürde ver-
fassungsrechtlich beschräukt. Die Zahl der lebenslänglichen Reichsräte kann nämlich „den
dritten Teil der erblichen nicht übersteigen“ (Verf.-Urk. Tit. VI § 4). Bei Berechnung
dieses Drittels sind außer den Standesherren und den erblichen Reichsräten königlicher
Ernennung auch noch die Erzbischöfe, der Bischof und der Präsident des protestantischen
Oberkonsistoriums den erblichen Reichsräten beizuzählen. Die Prinzen und die Kron-
beamten, welche nicht zugleich wegen ihrer Besitzungen Reichsräte sind, werden weder den
erblichen noch den lebenslänglichen Reichsräten zugerechnet (Ges. vom 9 März 1828 Art. 1).
Die Kammer der Reichsräte hat das Recht, die Legitimation ihrer Mitglieder zu
prüfen. Das Verfahren richtet sich nach Art. 5 des Geschäftsgangsgesetzes vom 19. Ja-
nuar 1872 und nach der Geschäftsordnung?). Das Recht der Legitimationsbeanstandung
steht der Staatsregierung und jedem Mitgliede der Reichsratskammer zu.
Die Reichsratswürde geht durch Wegfall der gesetzlichen Voranssetzungen ihrer Be-
gründung verloren. Je nach der Natur der betreffenden Voraussetzungen und des Er-
werbstitels ist der Verlust ein persönlicher oder es erlischt die Würde als solche. Auf die
Reichsratswürde kann, jedoch stets nur mit persönlicher Wirkung, verzichtet werden.
§ 24. Die Kammer der Abgeordneten. Die Zusammensetzung der zweiten Kammer
hat seit Erlaß der Verfassungsurkunde eine völlige Aenderung erfahren. Die Kammer der
Abgeordneten bestand nach der Verfassung zu je ½ aus Vertretern der adeligen Grund-
besitzer mit Gerichtsbarkeit und der katholischen und protestantischen Pfarrer, zu ¼ aus
Abgeordneten der Städte und Märkte, zu ½ aus Abgeordneten der Landeigentümer ohne
Gerichtsbarkeit. Dazu kam je ein Abgeordneter der drei Universitäten.
Die jetzige Zusammensetzung der Kammer beruht auf dem Gesetze vom 4 Juni 1848,
die Wahl der Landtagsabgeordneten betr. (G.-Bl. S. 77), das durch eine Novelle vom
21. März 1881 (Ges.= und V.-Bl. S. 103) mehrfache Aenderungen erlitten hat und hie-
nach unterm 22. gl. Mts. (Ges.= und V.-Bl. S. 113) in neuer Fassung bekannt gemacht
worden ists).
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Tit. V1 §5 allgemeine Voraussetzung des Zutrittes in die Kammer. Als rechtlicher Inhalt der
Bedingung des „vollen Staatsbürgerrechts“ verbleibt also nur das im Texte unter Ziff. 1 Gesagte.
1) Gesetz über die Aufhebung der standes= und gutsherrlichen Gerichtsbarkeit, dann die Auf-
bebn Fixierung und Ablösung von Grundlasten, vom 4. Juni 1848 (G.Bl. S. 97) Art. 34
Abs. II.
2) Wesentliche Verbesserungen brachte die Geschäftsordnung vom 29. Mai 1896.
3) v. Scydel, Staatsrecht 1 S. 409 ff. v. Müller, Annalen 1881 S. 6 ff. Eine un-
wesentliche Aenderung enthält Art. 140 d. Ausf.G. z. B.G.B. Eine durchgreifende Revision des