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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
(Nr. 2448.) Aslerhöchste Kabineksorder vom 12. April 1844; die Kompetenz der Gerichte in
den, von den Auseinandersetzungsbehörden in erster Instanz entschiedenen
Rechtsstreitigkeiten betreffend: als Deklaration des H. N der Verordnung
vom 320. Juni 1834. wegen des Geschäftsbetriebes bei Gemeinheitsthei-
lungs= 2c. Angelegenbeiten.
A- Ihren Bericht vom 28. Februar d. J. bestimme Ich hierdurch zur Er-
gänzung des §. 9. der Verordnung vom 30. Juni 1834.: daß wenn von einer
Auseinandersetzungsbehörde in einem, vor die ordentlichen Gerichte gehörigen
Rechtsstreite in erster Instanz erkannt und die Inkompetenz der Auseinander-
setzungsbehörden in diesem Rechtsstreite auf dem im ersten Satze jenes Para-
graphs vorgeschriebenen Wege festgestellt worden, ein solcher Prozeß in den höhern
Instanzen von den Gerichten fortzusetzen und zu zrischede ist, ohne daß es
einer nochmaligen Entscheidung in erster Instanz durch das kompetente Gericht
bedarf. Diese Bestimmung ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen Kennt-
niß zu bringen.
Berlin, den 12. April 1844.
Friedrich Wilhelm.
An die Staatsminister Mühler und Grasen v. Arnim.
Zabrgang 1844. (Jr. 48 —20.) 19 Nr. 2449.)
(Ausgegeben zu Berlin den 6. Jum 1844.)