Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

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beladen eingehen, nicht den dricten Theil ihrer Tragshigkeit überffeigk, errich- 
ten das Hafengeld nur nach dem Satze der Ballastschiffe. 
4) Schiffe und Fahrzeuge, die nicht in den Hafen einlaufen, sondern auf 
der Jhede bleiben, entrichten: 
a) wenn sie die Rhede wieder verlassen, ohne Ladung oder Ballast ge- 
löscht oder eingenommen, oder ihre Paptere im Hasen gewechselt zu 
haben, kein Hafengeld; 
wenn sie in dem Hafen ihre Papiere wechseln, den Satz zu II. mit 
4 Sgr. 6 Pf. einmal; 
wenn sie löschen oder laden, je nachdem Ladung oder Ballast abge- 
setzt oder eingenommen wird, entweder den Satz zu l. mit 9 Sgr. 
oder den Saß zu ll. mit 4 Sgr. 6 Pf. einmal; 
d) wenn sie löschen und laden das volle tarismäßige Hafengeld; 
e) wenn sie nur eine Beiladung, d. h. eine Ladung, welche den zehn- 
ten Theil der Tragfähigkeit des Schiffes nicht übersteigt, absetzen oder 
einnehmen, von der Beiladung den Satz zu l. mit 9 Sgr. einmal, 
von dem übrigen Theil des Ladungsraums aber nichts. 
5) Wenn Schiffe auf der Rhede löschen, so ist nur von diesen, nicht 
aber von den zum Löschen benutzten Leichterfahrzeugen das Hafengeld zu erlegen; 
auch findet, wenn hiernächst nach geschehener Entlöschung das Schiff in den 
Hafen einlduft, eine nochmalige Entrichtung der Hafenabgaben nicht Sptatt. 
Eben so ist auch 
6) wenn Schisfe leer aus dem Hafen gehen, um ihre Ladung auf der 
Ihede einzunehmen, das Hafengeld nur von dem Schisse zu entrichten, wogegen 
die Leichrerfahrzeuge gleichfalls von den Hasenabgaben frei bleiben. 
7) Ausländische Schiffe und Fahrzeuge derjenigen Nationen, 
a) mit welchen wegen Behandlung ihrer Schiffe und deren Ladungen 
gleich den inlandischen ein besonderer Vertrag nicht besteht, oder 
b) welche ihrerseits nicht etwa aus anderer Veranlassung die preußischen 
Shift und deren Ladungen gleich den inländischen behandeln, 
haben das Hafengeld und die in den Anhängen zu diesem Tarif enthaltenen 
Abgaben und Gebühren doppelt zu zahlen, auch 
8) neben dem Hafengelde das durch die Kabinetsorder vom 20. Juni 
1822. angeordnete extraordinaire Flaggengeld nach ndherer Anordnung des Mi- 
nisters der Finanzen zu entrichten. Dassehbe beträgt. die Schiffslast: Rih 
- cimingange·...2klr. 
1) von Schiffen mit kadung beim Ausgange . . . 1 Rihir. 
2) von Schiffen, die nur bis zum vierten Theile ihrer Lastengroͤße 
oder weniger beladen sind, 
beim Eingange . . . 1Rthlr. 
beim Ausgange. . . — . 15 Sgr. 
3) von Schiffen mit Ballast . . . Nichts 
9) Neben dem Hafengelde, unter welchem die Gebuͤhren der Seelootsen 
mitbegriffen sind, kommen bedingungsweise nur noch das unter Nr. 8. ausge- 
führte extraordinaire Flaggengeld und die in den Anhängen I. und II. zu die- 
sem Tarif festgesetzten Abgaben und Gebühren zur Erhebung; außerdem dürsen 
(Nr. 2#00.) 197 kei- 
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