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S. 9.
Verwaltung und Verfassung.
Das Interesse der Gesellschaft wird wahrgenommen:
A. von der Gesammtheit der Aktionaire in den General-Versammlungen,
B. durch das Direktorium,
C. durch einen Ausschuß,
D. durch besondere Beamten.
Bis zur Wahl des Direktoriums werden die Rechte der Gesellschaft,
wie bisher von dem erwählten Komiteé wahrgenommen. Alle von demselben
im Interesse der Gesellschaft getroffenen Mapßregeln und eingegangenen Ver-
bindlichkeiren werden als dieselbe verpflichtend anerkannt.
Das von dem Komité verwaltete Vermsgen wird dem Direktorium
nach dessen Zusammensetzung übergeben, die von dem Komité zu legende Rech-
nung aber von dem zu ernennenden Ausschusse revidirt und geprüst. Die Be-
schluhnahme über die Decharge bleibt der nächsten ordentlichen General-Ver-
sammlung vorbehalten.
S. 10.
Schlichtung von Streitigkeiten.
Streitigkeiten, welche die Angelegenheiten der Gesellschaft betreffen, es
sep zwischen der Gesellschaft und ihren Aktionairen, Vertretern oder Beamten,
oder unter diesen Personen selbst, sollen jederzeit durch Schiedsrichter enrschieden
werden, von denen jeder streitende Theil einen erwählt, und welche bei Mei-
nungsverschiedenheit einen Obmann ernennen. Gegen den schiederichterlichen
Ausspruch findet kein Rechtsweg statt, den Fall der Nichtigkeit des Ausspruchs
ausgenommen; in diesem findet die §. 172. u. 174. seq. lit. 2. Thl. I. der Allge-
meinen Gerichks-Ordnung offen gelassene Berufung auf den ordentlichen Richter
statt. Für das Verfahren der Schiedsrichter sind die Bestimmungen des
4K. 167. sed. I. c. maaßgebend. PVerzögert einer der streitenden Theile auf die
ihm durch einen Notarius oder gerchtch insinuirte Aufforderung des Gegners
die Ernennung eines Schiedsrichters länger als acht Tage, so muß er sich ge-
fallen lassen, daß der andere beide Schiedcerichter ernennt.
Können sich die Schiedsrichter über die Wahl des Obmanns nicht ver-
einigen, so hat jeder einen solchen zu ernennen, und es entscheidet zwischen beiden
das Loos. Zögert aber ein Schiedsrichter mit Ernennung des Obmanns län-
ger als acht Tage auf die ihm gerichtlich oder durch einen Notar insinuirte Auf-
sorderung dazu, so entscheidet der Obmann des andern Theils.
Diese statutenmaßige Bestimmung vertritt die Stelle eines unter den
Parteien abzuschließenden Kompromisses.
Die zur Herbeiführung der kompromissarischen Entscheidung Seitens der
Gesellschaft erforderlichen Einleirungen und die Ausführung des Verfahrens sind
dem Soyndikus der Gesellschaft selbstständig übertragen.
5. 11.
Auflösung der Gesellschaft.
Die Auflösung der Gesellschaft kann nur in einer ausdrücklich zu diesem,
in der Einladung auszusprechenden Zwecke zusammenberufenen General= ersa
(Nr. 2180.) ung,