— 149 —
nicht zu; diese verbleibt den dafuͤr gegenwaͤrtig angeordneten Behoͤrden, und
wird in den hierauf bezuͤglichen Geschaͤfts-Verhaͤltnissen der Handelskammern
und kaufmaͤnnischen Korporationen zu dem Finanz-Ministerium und dessen Ab-
theilung für Handel und Gewerbe 2c. nichts geändert.
4
Dem Handelsamte steht ein Präsident vor, welchem das zu seiner Hülfe
erforderliche Personal beigegeben wird. Derselbe leitet die sämmtlichen Geschäfte
des Handelsamts selbstständig und unter eigener Verantwortlichkeit. Im Han-
delsrathe steht ihm, gleich sedem anderen Mitgliede, eine Stimme zu, und er
kann daher auch verlangen, daß seine von der Mehrheit abweichende Anstcht,
wenn Wir der Berathung nicht Selbst beiwohnen, zu Unserer Entscheidung be-
sonders vorgetragen werde.
S. 5.
Der Präsident des Handelsamts hat sich in einer stets lebendigen Kennt-
nib von den Verhältnissen des Handes und der Gewerbe, dessen Bedürfnissen
und der zu ihrer Abhülfe geeigneten Mittel, so wie in einem steten Wechselver-
kehr hierüber mit den betreffenden Ministerien zu erhalten. — Leztere, wie erste-
rer, haben die Befugniß, in Beziehung auf dergleichen, in ihrem Geschaftekreise
sich kund gebenden Bedürfnisse, gutachtliche Vorschläge im Handelsrathe zur
Sprache zu bringen. «
§-6.
Der Praͤsident des Handelsamtes beruft, wo es zur Eroͤrterung wichtiger
Fragen noͤthig erscheint, im Einverstaͤndnisse mit den Ministern der auswaͤttigen
Angelegenheiten und der Finanzen sachkundige Männer, nach Befinden, aus allen
oder aus einzelnen Provinzen der Monarchie zu gemeinsamer Berathung, führt
hierbei den Vorsitz und schlieht die Versammlung, sobald er sich über den Ge-
genstand hinreichend unterrichtet findet; förmliche Abstimmungen und Beschlüsse
finden bei dieser, blos informatorischen Berathung niche statt.
. 7.
Die Handelskammern und Vorstaͤnde der kaufmaͤnnischen Korporationen
haben aus den verschiedenen Zweigen des Handels und der Gewerbe und ohne
Beschraͤnkung auf eine gewisse Zahl Maͤnner, zu deren Einsichten, Sachkenntniß
und Karakter sie besonderes Vertrauen haben, dem Praͤsidenten des Handels-
amts namhaft zu machen. Dieser hat sogleich, nachdem das Handelsamt in
Wirksamkeit getreten ist, jene Behoͤrden und Vorstände auszuforden, ihm Ver-
zeichnisse hieruͤber einzureichen, wegen deren periodischer Ergaͤnzung oder Erneue-
rung hrdg Anordnung ergehen wird. Der Praͤsident des Handelsamts hat
aus diesen Verzeichnissen fuͤr jeden einzelnen Fall der im §s. 6. erwähnten Be-
rathungen die geeigneten Personen auszuwaͤhlen; doch bleibt ihm vorbehalten,
auch andere sachkundige Männer des Inlandes zu den Berathungen zuzuziehen.
Sollten Fälle eintreten, wobei es auf Detail-Kenntnisse eines zur Berathung
vorliegenden speziellen Gegenstandes ankömmt, die sich bei den von den Handels-
kammern und Vorständen der kaufmännischen Korporatioen namhaft gemachten
Mnnern nicht voraussetzen ließen, so hat der Prästdent des Handelsamts die
genannten Behörden aufzufordern, für diesen Fall sachkundige Männer besonders
zu bezeichnen.
(Nr. 2-2.) 5. 8.