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5S. 42.
Jede Partei kann zur Führung dieses Beweises (s. 41.) Anträge auf
einen von ihr oder dem Gegner zu leistenden Eid in der Klage oder im Laufe
des Prozesses machen; das Ehegericht hat aber, ohne an solche Anträge oder
an das Erbieten des Gegners zum Eide gebunden zu seyn, nach Maaßgabe des
5. 41. darüber zu erkennen, und die Ableistung darf erst, wenn rechtekraftig
darauf erkannt ist, erfolgen.
. 43.
Mit einer weiteren, als der im §. 42. vorgeschriebenen Wirkung, ist der
Antrag auf einen abzuleistenden Eid, mithin auch die Eideszuschiebung, zum Be-
weise des Grundes der Scheidungs-, Ungültigkeits= oder Nichtigkeitsklage nicht
zulässig.
S. 44.
Im Falle der Kontumaz des verklagten Theils ist anzunehmen, daß er
diejenigen Thatsachen bestreite und diejenigen Urkunden nicht anerkenne, welche
zum Beweise des Grundes der Scheidung, Ungültigkeit oder Nichtigkeit der Ehe
dienen sollen.
S. 45.
Das Ehegericht ist aber besugk, den verklagten Theil durch angemessene
Zwangsmittel anzuhalten, vor dem Kollegium oder dessen Kommissarius (s. 20.
22. bis 24. 32.) zu erscheinen, um über den Hergang der Sache vernommen zu
werden, wenn es solches zur Erforschung der Wahrheit für angemessen erachtet.
S. 46.
Die rechtlichen Folgen des Ausbleibens des cdictaliter vorgeladenen ver-
klagten Theilo sind nach den bestechenden Dorschriften zu beurtheilen.
6. 47.
In Ansehung derjenigen Thatsachen, welche nicht zur Feststellung des
Klagegrundes (Ss. 320—44.) dienen sollen, wird an den bestehenden Beweis-
regeln nichts geändert.
S. 48.
2) Zweite In- Auf die rechtzeitig angemeldete Appellation ist ein Termin zur Rechtfer-
ban-. tigung derselben, und wenn diese erfolgt ist, zur Beantwortung der Rechtferti-
gung vor einem Deputirten des Gerichts erster Instanz anzuberaumen.
S. 40.
Von der Rechtfertigung der Appellation und deren Beantwortung gilt
Alles, was in den 85. 16. und 17. uͤber die Klage und Klagebeantwortung be-
stimmt ist.
b50.