Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1856. (33)

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e)  daß  die  einzelnen  versteuerten  Malzquantitäten  in  richtigem  Verhältniß  zu  der  Größe
der  einzelnen  Süde  nach  der  Einrichtung  und  dem  Betrieb  der  Brauerei  stehen,
zu  welchem  Zweck  erforderlichen  Falls  die  Größe  einzelner  Biersüde,  insolange  sich
solche  in  dem  Kessel,  auf  den  Kühlgeschirren,  oder  in  den  Gährkufen  befinden,  und
vorzugsweise  zur  Zeit  der  Verfüllung  von  den  Kühlgeschirren  in  die  Gährkufen  zu
erheben  ist;

1)  daß  die  Deelarationen  über  Zeit  und  Art  der  Verwendung  des  Malzes  gehörig
eingehalten  und  bezüglich  der  dießfälligen  Verwendung  die  Controlevorschriften
genau  beobachtet  werden;

6)  daß  die  bezüglich  der  Mischung  von  Malz  mit  Getreide  bestehenden  Vorschriften
(Ges.Art.  1,  Ziff.  2;  Instr.  8.  3  und  8.  19,  Ziff.  11)  genau  befolgt  werden.

4)  Die  Visitationen  haben  stets  unerwartet  und  zu  verschiedenen  Zeiten  zu  geschehen.

5)  Den  Visttationen  hat  auf  Verlangen  der  Stenerbeamten  der  Malzeigenthümer,

räuer  und  beziehungsweise  Mäller  oder  ein  Stellvertreter  derselben  anzuwohnen;  die

alzeigenthümer,  Müller,  so  wie  ihre  Gehülfen  sind  verbunden,  den  visstirenden  Beamten
die  bezeichneten  Räume  und  Gelasse  unverzüglich  zu  öffnen,  auch  ihnen  die  zu  Vollziehung
der  Visttation,  Vornahme  des  Malznachmessens  u.  s.  w.  erforderlichen  Hülfsdienste  zu  leisten.
.6)  Der  visttirende  Beamte  hat  bei  jeder  Visstation  einer  Bierbrauerei  oder  Mühle
über  den  Erfund  in  dem  Malzregister  des  Brauers  oder  Müllers  einen  Eintrag  zu  machen,
uch  wenn  sich  ein  Anstand  ergibt,  nach  Ges.  Art.  24,  Ziff.  5  sich  zu  achten  und  das  aufjunehmende
  Protokoll  unverzüglich  dem  Umgeldscommissariat  zuzustellen.

g.  33.

Un  die  Visitationen  der  Bierbrauereien  selbst  zweckmäßig  vornehmen  und  hiezu  auch
ie  nachgesetzten  Ortssteuerbeamten,  Steuerwachtmeister  und  Steueraufseher  gehörig  inruiren
  zu  können,  haben  die  Umgeldscommissäre  über  die  örtlichen  und  Gewerbsverhältnisse,
en  Umfang  und  die  Betriebsweise  der  im  Bezirk  befindlichen  Brauereien  überhaupt,  insesondere
  aber  über  den  Eichgehalt  der  Braugeschirre,  des  Maischkastens,  des  Grands,  der
kühle  und  der  Gährunggsgeschirre  genaue  Kenntniß  sich  zu  verschaffen,  hierüber,  so  wie
er  die  in  jeder  Sudperiode  je  zu  dem  einzelnen  Sud  der  verschiedenen  Biergattungen
erwendeten  Malzsteuerquantitäten  in  den  vorgeschriebenen  Malzsteuerübersichten,  Bilanyeschern
  Beil.  Lit.  H.)  bie  erforderlichen  Einträge  zu  machen  und  hienach  zu  prüfen,  ob
6  zur  Versteurung  kommenden  Malzquantitäten  zu  dem  Betrieb  überhaupt  und  zu  ver