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Beschlüsse vom 5. Juli 1832. Art. 1. und vom 18. August 1836. Art. 2., die
Kartellkonvention vom 10. Februar 1831. und das Zollkartell vom 11. Mai
1833. auferlegen, verpflichten sich außerdem durch gegenwärtige Uebereinkunft,
sich, mit Ausnahme ihrer Nationalen, die von Preußen nach Luxemburg und
von Luremburg nach Preußen slüchtig gewordenen, durch die kompetenten Ge-
richtshöfe wegen der nachbenannten Verbrechen zur Untersuchung gezogenen oder
verurtheilten Individuen gegenseitig auszuliesern, ndmlich wegen:
1) Meuchelmord, Giftmischerei, Datermord, Kindermord, Todtschlag,
Nothzucht;
2) Brandsliftung;
3) Schriftverfälschung, mit Inbegriff der Nachmachung von Kassen-
Anweisungen, Bankbillets und öffentlichen Papieren;
4) Falschmünzerei;
5) Falschen Zeugnisses;
6) Diebstahl, Prellerei, Erpressung, Unterschlagung Seitens öffentlicher
Kassenbeamten;
7) Bektrüglichen Bankerott.
Artikel 2.
Wenn das reklamirte Individuum in dem Lande, wohin es sich ge-
flüchtet, bereits wegen eines daselbst begangenen Verbrechens oder Vergehens
versolgt oder gefangen gehalten wird, so kann dessen Auslieferung, bis zur voll-
endeten Abbüßung seiner Strafe, ausgesetzt werden.
Artikel 3.
Die Auslieserung wird, in sofern nicht Gefahr im Gerzuge ist, auf
diplomatischem Wege, sonst aber durch unmittelbaren Schriftenwechsel zwischen
den beiderseitigen betreffenden Gerichten nachgesucht, und nur gegen Vorzeigung
eines kondemnatorischen oder die Versetzung in den Anklagestand feststellenden
Urtheils, bewilligt, welches im Original oder in beglaubigter Abschrift durch die
kompetenten Gerichtshöfe, in den durch die Gesetzgebung der die Auslieferung
begehrenden Regierung vorgeschriebenen Formen auszufertigen ist.
Artikel 4.
Wegen der im Art. 1. bezeichneten Handlungen kann der Fremde in
beiden Ländern vorldußg gegen Vorzeigung eines Verhaftsbefehls, welchen die
kompetente Behörde des reklamirenden Staats in den durch dessen Gesetze vor-
geschriebenen Formen erlassen hat, verhaftet werden.
Diese Verhaftung wird nach den durch die Gesetzgebung der requirirten
Regierung bestimmten Formen und Gorschriften erfolgen.
Der vorläufig verhafteke Eremde wird in Freiheit gesetzt, wenn ihm nicht
binnen vier Monaten, in den durch die Gesetze der requirirenden Regicrung vor-
ge-