Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

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(Nr. 2375.) Reglement über den Lootsendienst auf dem Rheine innerhalb der Grenzen des 
Preußischen Gebiets. Vom 21. Juni 1814. 
MWir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen 2c. 2c. 
Da seit Erlaß des Regulativs wegen Ausübung der Rheinschiffahrt und 
wegen des Lootsendienstes auf dem Rheine vom 5. August 1834., die Schifbarkeit 
dieses Stromes innerhalb des Preutzschen Gebietes so verbessert ist, daß er 
auch von Fahrzeugen, welche keine Loolsen an Bord haben, ohne Gefahr befah- 
ren werden kann, hiernach also keine Veranlassung vorliege, den nach § 24. 
jenes Regulativs bestehenden Lootsenzwang aufrecht zu erhalten; es dagegen zur 
Beförderung der Schiffahrt gereicht, wenn denjenigen Schiffern oder Flößern, 
welche sich ortskundiger Lootsen bedienen wollen, Gelegenheit gegeben wird, diese 
in Dienst zu nehmen: so werden zur Einrichtung des Lootsendienstes auf dem 
Rheine innerhalb der Grenzen des Preußischen Gebiets nachsolgende Bestim- 
mungen erlassen. 
S. 1. 
Der nach §. 21. des Regulativs vom 5. August 1834. bedingt angeord- 
nete Lootsenzwang wird aufgehoben. Es steht dem Patrone oder Führer eines 
Fahrzeuges oder Flosses frei, ob er sich eines Lootsen bedienen will oder nicht. 
S. 2. 
Es sollen Lootsen-Stationen für die nachfolgend bezeichneten Strom- 
Strecken errichtet werden, und die Lootsen verpflichtet sepn, an dem ihnen ange- 
wiesenen Stationsorte zu wohnen. 
I. Im Regierungs-Bezirke Coblenz. 
) Von St. Goar aufwärts bis Caub; mit Anweisung des Wohrsitzes 
des Lootsen in St. Goar. 
b) Von Oberspay aufwärts bis Boppard; Wohnsic: Oberspap. 
c) Längs des Engerser Grundes aufwärts; Wohnsitz: Kaltenengers. « 
OObekhalbRolandswerkhaufwärts,umdecIOberwinterchrund,sowie 
um den Unkelstein bis zum Bach unterhalb Remagen; Wohnsitze: im 
Wiedchen und Rolandswerth. 
1!I. Im Regierungs-Bezirke Cöln. 
3) Von Wicdorf abwärts bis Langel und von Langel aufwärts bis Wis- 
dorf; Wohnsitze: Langel und Wisdorf. » 
b) Von Woringen abwaͤrts bis Platthais und von Langel aufwaͤrts bis 
Piwipp; Wohnsitz: Woringen. 
III. Im Regierungs-Bezirke Düsseldorf. 
a) Von Urdenbach aufwärts bis Piwipp; Wohnsitz: Zons. 
b) Von Urdenbach abwärts bis Stürzelberg und umgekehrt; Wohnsiß: 
Stürzelberg. 
« c)Von
	        
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