Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

— 266 — 
c) daß er zwei Jahre praktisch die Schiffahrt erlernt und uͤberdies ein Jahr 
als Gehuͤlfe eines konzessionirten Lootsen gedient hat, 
d) hinlaͤngliche Fertigkeit im Lesen und Schreiben. 
Die Prüfung ist auf die im §. 27. des Regulativs vom 5. August 1834. 
bezeichneten Gegenstände zu richten. Außerdem hat die Kommission zu prüfen, 
ob der Bewerber im Stande ist, die Wasserhöhe auf den verschiedenen Untie- 
sen der Strecke, für welche die Konzession nachgesucht wird, nach den gegebenen 
Pegelständen zu berechnen, und auf jener Strecke eine Probefahrt mit demsel- 
ben zu machen. 
Für die Prüfung dürfen keine Gebühren, sondern nur die baaren, von 
dem Bewerber zu erstattenden Auslagen berechnet werden. 
Ueber den Ausfall der Prüfung ist demselben kostenfrei ein Zeugniß 
auszustellen. 
S. 6. 
Erhält der Bewerber das Fähigkeits-Zeugniß, so muß derselbe, sofern er 
auf der Lootsenstation, für welche er die Konzession nachgesucht hat, nicht schon 
als Gehülfe gedient hat, noch ein Jahr auf Probe den Lootsendienst verrichten. 
Besteht er diese Probe, so wird ihm von der Regierung die Konzession gebüh- 
renfrei ertheilt. 
S. 7. 
In der Konzession ist die Stromstrecke, für welche sie gültig ist, zu be- 
zeichnen; es ist der Ersteren der, von der betreffenden Regierung auszufertigende 
Gebührentarif beizuheften, und der Lootse hat, wenn er in Ausübung des Loot- 
sendienstes begriffen ist, die Konzession mit dem Tarife urschriftlich oder in be- 
glaubigter Form bei sich zu führen, und auf Verlangen des Patrons, Schiffs- 
oder Floß-Führers demselben vorzuzeigen. Die für die verschiedenen Stationen 
sestgestellten Tarise sollen durch die Amtsblätter zur öffentlichen Kenntniß ge- 
bracht werden. 
F. S. 
Diejenigen Personen, welche schon bei Publikation des Regulativs vom 
5. Augusi 1834. zur Ausübung des Lootsendienstes berechtigt waren, und gemaß 
§. 20. desselben die Konzession ohne Prüfung in Anspruch nehmen können, ha- 
ben sich deshalb, bei Dermeidung des Berlustes der Befugniß, das Gewerbe 
eines Lootsen zu betreiben, binnen drei Monaten von der Publikation dieses 
Reglements an, bei der betreffenden Regierung zu melden. 
-bt 
Der Patron, Schiffs= oder Floß-Föhrer, welcher einen Lootsen verlangt, 
hat dics durch Zeichen oder durch Anruf kund zu thun oder ihn zu bestellen, 
nach Maaßgabe der, mit dem Tarife bekannt zu machenden, besonderen Be- 
siimmung der Regierung (6. 7.). Ist der Lootse auf der Station, so muß er 
der Aufforderung sofort folgen; bleibt während seiner Abwesenheit kein anderer 
Lootse auf der Station zurück, so ist auf der Letzteren und bis zur Rückkehr 
des Lootsen, eine rothe Glagge aufzuziehen, um anzuzeigen, daß auf der Station 
sogleich kein Lootse zu baben ist. Unter mehreren, auf der Station zugleich an- 
we-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.