Schweiz (Verfassung).
tende Ausweisschrift besitzt (Bundesverfassung,
Art. 45).
Die oberste Gewalt des Bundes wird
nach der Bundesverfassung (Art. 71 ff.)
durch die Bundesversammlung ausgeübt,
welche sich aus dem Nationalrat
und dem Ständerat zusammensetzt. Der
Nationalrat (Conseil national) repräsentiert
die eigentliche Volksvertretung,
und zwar ist hier das Schweizervolk
in H#ner esamtheit vertreten, wie im
deutschen Reichstag das deutsche Volk in
seiner Gesamtheit vertreten ist. Der Nationalrat
wird jeweilig auf drei Jahre in
allgemeinen und direkten Wahlen von
dem Schweizervolk gewählt. Wahlfähig
und wahlberechtigt ist jeder Schwezer,
welcher das 20. Lebensjahr zurückgelegt
hat und nach der Gesetzgebung seines
Kantons nicht vom Aktivbürgerrecht ausgeschlossen
ist. Näheres über die eidgenössischen
Wahlen und Abstimmungen ist
durch Bundesgesetz vom 19. Juli 1872
bestimmt. * je 20,000 Seelen der Gesamtbevölkerung
wird ein Mitglied gewählt;
eine Bruchzahl über 10,000 Seelen
wird für 20,000 Seelen gerechnet. Nach
der Bolkszählung von 1870 zählt der Nationalrat
135
ürich 14, Bern 25, Luzern 7, Uri 1,
chwyz 2, Unterwalden ob dem Wald 1,
Unterwalden nid dem Wald 1, Glarus,
Zug 1, Freiburg 6, Solothurn 4, Baselstadt
2, Baselland 3, Schaffhausen 2,
Appenzell-Außer-Roden 2, Appenzell-Inner-Roden
1, St. Gallen 10, Graubünden
5, Aargau 10, Thurgau 5, Tessin 6,
Waadt 11, Wallis 5, Neuenburg 5 und
Genf 4 „Nationalräte.
Der Ständerat (Conseil des états)
besteht aus 44 Abgeordneten der Kantone.
Jeder Kanton wählt zwei Abgeordnete, in
den geteilten Kantonen jeder Landesteil
einen Abgeordneten. Der Ständerat ist
die Vertretung der Einzelstaaten, ähnlich
dem deutschen Bundesrat. Die Art und
Weise, wie die einzelnen Kantone ihre
Abgeordneten für diese Körperschaft erwählen,
richtet sich nach den einzelnen
Kantonalverfassungen. Zu beachten ist
jedoch, daß die Mitglieder des Ständerats,
ebensowenig wie die des Nationalrats, an
itglieder und zwar für sch
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enstruktionen ihrer Wähler gebunden
nd. Die Mitglieder beider Kammern
eziehen Entschädigungen. Die Mitglieder
des Nationalrats und des Bundesrats
können nicht zugleich Mitglieder
des Ständerats sein. Die beiden Räte
versammeln sich jährlich einmal zur ordentlichen
Sitzung. Sie werden außerordentlich
einberufen durch Beschluß des
Bundesrats, oder wenn ein Viertel der
Mitglieder des Nationalrats oder fünf
Kantone es verlangen. ieder der beiden
Räte wählt aus seiner Mitte für jede ordentliche
und außerordentliche Sitzung
einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten.
Für Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse
ist die Zustimmung beider Räte
erforderlich. Sundesgesetz sowie allgemein
verbindliche Bundesbeschlüsse, welche
nicht dringlicher Natur sind, sollen überdies
dem Gesamtvolk zur Abstimmung
(Referenbam) vorgelegt werden, wenn
es von 30,000 stimmberechtigten Schweizerbürgern
oder von acht Kantonen verlangt
wird. Das Nähere über diese Volksabstimmung
ist durch Bundesgesetz vom
17. Juni 1874 bestimmt. Im einzelnen
sind aber folgende Gegenstände dem Geäftskreis
der beiden Räte überwiesen:
4) Gesetze über die Organisation und die
Wahlart der Bunbesbchörden: 2) Gesetze
und Beschlüsse über diejenigen Gegenstände,
zu deren Regelung der Bund nach
Maßgabe der Bundesverfassung befugt ist;
3) Besoldung und Entschädigung der Mitglieder
der Bundesbehörden und der Bundeskanzlei,
Errichtung bleibender Beamtungen
und Bestimmung ihrer Gehalte;
4) Wahl des Bundesrats, des Bundesnerichts,
des Kanzlers sowie des Generals
er eidgenössischen Armee; 5) Bündnisse
und Verträge mit dem Ausland sowie
Gutheißung der Verträge unter sich oder
mit dem Ausland; solche Verträge der
Kantone gelangen jedoch nur dann an die
Bundesversammlung, wenn vom Bundesrat
oder von einem andern Kanton Einsprache
erhoben wird; 6) Maßregeln für
die äußere Sicherheit, für Behauptung der
Unabhängigkeit und Neutralität der S.,
Kriegserklärungen und Friedensschlüsse:
7) Garantie der Verfasfungen und des