Contents : Staats-Lexikon.

Schweiz  (Verfassung).

tende  Ausweisschrift  besitzt  (Bundesverfassung,
  Art.  45).

Die  oberste  Gewalt  des  Bundes  wird
nach  der  Bundesverfassung  (Art.  71  ff.)
durch  die  Bundesversammlung  ausgeübt,
  welche  sich  aus  dem  Nationalrat
und  dem  Ständerat  zusammensetzt.  Der
Nationalrat  (Conseil  national)  repräsentiert
  die  eigentliche  Volksvertretung,
  und  zwar  ist  hier  das  Schweizervolk
in  H#ner  esamtheit  vertreten,  wie  im
deutschen  Reichstag  das  deutsche  Volk  in
seiner  Gesamtheit  vertreten  ist.  Der  Nationalrat
  wird  jeweilig  auf  drei  Jahre  in
allgemeinen  und  direkten  Wahlen  von
dem  Schweizervolk  gewählt.  Wahlfähig
und  wahlberechtigt  ist  jeder  Schwezer,
welcher  das  20.  Lebensjahr  zurückgelegt
hat  und  nach  der  Gesetzgebung  seines
Kantons  nicht  vom  Aktivbürgerrecht  ausgeschlossen
  ist.  Näheres  über  die  eidgenössischen
  Wahlen  und  Abstimmungen  ist
durch  Bundesgesetz  vom  19.  Juli  1872
bestimmt.  *  je  20,000  Seelen  der  Gesamtbevölkerung
  wird  ein  Mitglied  gewählt;
  eine  Bruchzahl  über  10,000  Seelen
wird  für  20,000  Seelen  gerechnet.  Nach
der  Bolkszählung  von  1870  zählt  der  Nationalrat
  135

ürich  14,  Bern  25,  Luzern  7,  Uri  1,

chwyz  2,  Unterwalden  ob  dem  Wald  1,
Unterwalden  nid  dem  Wald  1,  Glarus,
Zug  1,  Freiburg  6,  Solothurn  4,  Baselstadt
  2,  Baselland  3,  Schaffhausen  2,
Appenzell-Außer-Roden  2,  Appenzell-Inner-Roden
  1,  St.  Gallen  10,  Graubünden
  5,  Aargau  10,  Thurgau  5,  Tessin  6,
Waadt  11,  Wallis  5,  Neuenburg  5  und
Genf  4  „Nationalräte.

Der  Ständerat  (Conseil  des  états)
besteht  aus  44  Abgeordneten  der  Kantone.
Jeder  Kanton  wählt  zwei  Abgeordnete,  in
den  geteilten  Kantonen  jeder  Landesteil
einen  Abgeordneten.  Der  Ständerat  ist
die  Vertretung  der  Einzelstaaten,  ähnlich
dem  deutschen  Bundesrat.  Die  Art  und
Weise,  wie  die  einzelnen  Kantone  ihre
Abgeordneten  für  diese  Körperschaft  erwählen,
  richtet  sich  nach  den  einzelnen
Kantonalverfassungen.  Zu  beachten  ist
jedoch,  daß  die  Mitglieder  des  Ständerats,
ebensowenig  wie  die  des  Nationalrats,  an

itglieder  und  zwar  für  sch

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enstruktionen  ihrer  Wähler  gebunden

nd.  Die  Mitglieder  beider  Kammern

eziehen  Entschädigungen.  Die  Mitglieder
  des  Nationalrats  und  des  Bundesrats
  können  nicht  zugleich  Mitglieder
des  Ständerats  sein.  Die  beiden  Räte
versammeln  sich  jährlich  einmal  zur  ordentlichen
  Sitzung.  Sie  werden  außerordentlich
  einberufen  durch  Beschluß  des
Bundesrats,  oder  wenn  ein  Viertel  der
Mitglieder  des  Nationalrats  oder  fünf
Kantone  es  verlangen.  ieder  der  beiden
Räte  wählt  aus  seiner  Mitte  für  jede  ordentliche
  und  außerordentliche  Sitzung
einen  Präsidenten  und  einen  Vizepräsidenten.
  Für  Bundesgesetze  und  Bundesbeschlüsse
  ist  die  Zustimmung  beider  Räte
erforderlich.  Sundesgesetz  sowie  allgemein
  verbindliche  Bundesbeschlüsse,  welche
nicht  dringlicher  Natur  sind,  sollen  überdies
  dem  Gesamtvolk  zur  Abstimmung
(Referenbam)  vorgelegt  werden,  wenn
es  von  30,000  stimmberechtigten  Schweizerbürgern
  oder  von  acht  Kantonen  verlangt
  wird.  Das  Nähere  über  diese  Volksabstimmung
  ist  durch  Bundesgesetz  vom
17.  Juni  1874  bestimmt.  Im  einzelnen
sind  aber  folgende  Gegenstände  dem  Geäftskreis
  der  beiden  Räte  überwiesen:
4)  Gesetze  über  die  Organisation  und  die
Wahlart  der  Bunbesbchörden:  2)  Gesetze
und  Beschlüsse  über  diejenigen  Gegenstände,
  zu  deren  Regelung  der  Bund  nach
Maßgabe  der  Bundesverfassung  befugt  ist;
3)  Besoldung  und  Entschädigung  der  Mitglieder
  der  Bundesbehörden  und  der  Bundeskanzlei,
  Errichtung  bleibender  Beamtungen
  und  Bestimmung  ihrer  Gehalte;
4)  Wahl  des  Bundesrats,  des  Bundesnerichts,
  des  Kanzlers  sowie  des  Generals
er  eidgenössischen  Armee;  5)  Bündnisse
und  Verträge  mit  dem  Ausland  sowie
Gutheißung  der  Verträge  unter  sich  oder
mit  dem  Ausland;  solche  Verträge  der
Kantone  gelangen  jedoch  nur  dann  an  die
Bundesversammlung,  wenn  vom  Bundesrat
  oder  von  einem  andern  Kanton  Einsprache
  erhoben  wird;  6)  Maßregeln  für
die  äußere  Sicherheit,  für  Behauptung  der
Unabhängigkeit  und  Neutralität  der  S.,
Kriegserklärungen  und  Friedensschlüsse:
7)  Garantie  der  Verfasfungen  und  des