Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

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dem steht der Gesellschaft frei, wenn die Zahlung auf eine erneuerte Privat- 
oder öffentliche Aufforderung innerhalb zweier fernern Monate nicht erfolgt, nach 
dem Beschlusse der Direktion, entweder den einzahlbaren Betrag der Aktien 
nebst der Strase gerichtlich einzutreiben oder hierauf zu verzichten. Im leßztern 
alle gehen die durch die ursprüngliche Unterzeichnung dem Aktionaire gegebenen 
Ansprüche, sowie das Eigenthumsrecht der bis dahin eingezahlten Raten, auf 
die Gesellschaft über, und die Direktion ist berechtigt, die betreffenden Quit- 
tungsbogen einzusordern und zu vernichten, oder sie in einer öffentlichen Anzeige 
für null und nichtig zu erklären, und die erledigten Aktien an neue Aktienzeich= 
ner zu dem Tageskourse zu verkaufen. 
S. 15. 
Der erste Zeichner ist für die Einzahlung von vierzig Prozent des No- 
minalbetrages der Aktie unbedingt verhaftet. Von dieser Verpflichtung kann 
derselbe weder durch Uebertragung seines Anrechts auf einen Dritten sich be- 
freien, noch Seitens der Gesellschaft entbunden werden. 
Nachdem der volle Aktienbetrag eingezahlt worden ist, werden die Quit- 
tungsbogen gegen stempelfreie, auf den Träger lautende Aktiendokumente ein- 
gewechselt. Diese Dokumente werden von zwei Direktoren und dem Spezial- 
Direktor unterzeichnet und von einem Stammende, welches bei der Direktion 
deponirt bleibt, abgeschnirten. 
S. 17. 
Die Richtigkeit der Cession eines Quittungsbogens zu prüfen, ist die 
Gesellschaft zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet. 
S. 18. 
« Die Ratenzahlungen werden mit vier Prozent pro Anuo, vom Tage des 
Sirhlungskermine an, verzinset, und die verfallenen Zinsen bei der nächsten 
Einzahlung in Aufrechnung gebracht. 
5S. 10. 
Sollte von dem Aktienkapltale, nachdem die Bahn vollständig fertig ge- 
stellt, und das benöthigte Betriebsmaterial beschafft worden, ein bedeutender 
Ueberschuß bleiben, so werden davon hunderttausend Thaler als Reservefonds 
hinterlegt; der Rest aber wird zur Verlängerung und Dermehrung der Aus- 
weichestrecken verwendet. 
S. 20. 
Sollte hingegen das Aktienkapital zum Bau der Bahn und zur Be- 
schaffung des Betriebsmaterials nicht ausreichen, so hat, nach Anhörung der 
motivirken, vom Verwaltungsrathe begurachteten Vorschläge der Direktion, die 
eneeralversasmung, unter VDorbehalt der Genehmigung des Staats zu be- 
schließen, ob das fehlende Kapital durch Ausgabe neuer Aktien, oder durch eine 
Anleihe beschafft werden soll. 
5. 21. 
Der Ueberschuß der rohen Einnahme über die Ausgaben für Betrieb, 
Reparaturen, Erneuerung des Oberbaues und des Betriebsmaterials, erforder- 
liche Anschaffungen und Bauten, Verwalkungskosten, Abgaben u. s. w., bildet 
den reinen Jahresgewinn. 
8. 22.
	        
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