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5. 22.
Von dem reinen Gewinne werden jährlich mindestens fünf Prozent, höch-
stens zwanzig Prozent als Reservefonds so oft zurückgelegt, bis diese Ersparnisse
die Gesammtsumme von fünf Prozent des Aktienkapitals erreichen. Ueber die
Höhe desjenigen Theils des reinen Gewinns, welcher innerhalb der vorgeschrie-
benen Grenze zum Reservefonds geschlagen werden soll, bestimmt, nach Anhs-
rung der vom Verwaltungsrathe begutachteten Vorschläge der Direktion, die
Generalversammlung. So lange noch der Sgtaat erst dann Dividenden von
leen Aktien-Antheile bezieht, wenn die Privat-Aktionaire vorab drei und ein
albes Prozent Dividenden empfangen haben (5§. 23.), unterliegt diese Beschluß-
nahme der General-Versammlung, der Genehmigung des Königlichen Finanz-
Ministeriums.
§. 23.
Bis zum Schlusse des Jahres, in welchem der Betrieb der Bahn er-
öffnet wird, werden die Einzahlungen auf das Aktien-Kapital (s. 18.) mit vier
Batene jährlich verzinset. Nach Ablauf jenes Jahres beziehen zundchst die
rivat-Aktionaire aus derjenigen Summe, welche nach staturgemäßer Vermeh-
rung des Reservefonds von dem Reinertrage (§. 22.) übrig bleibe, insoweit der-
selbe ausreicht, für ihre Aktien-Antheile vorab eine Dividende bis zur Höhe von
drei und einem halben Prozente; von dem Ueberreste bezieht, insoweit dieser Ueber-
rest ausreicht, der Staat, für die von ihm übernommene Eine Million Thaler
Aiten ebenfalls eine Dividende bis zur Höhe von drei und einem halben
rozenke.
Wird der zu vertheilende Reinertrag durch die Vertheilung von drei
und einem halben Prozente auf die gesammten vier Millionen Thaler Aktien
noch nicht erschöpft, so wird der Ueberschuß, vorbehaltlich der spaäteren Bestim-
mung über die (eventuelle) Verwendung des fünften Prozents (s. 26.) auf
sämmtliche Staats= und Privat-Aktien in gleichen Raten vertheilt.
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Falls nach Ablauf der ersten zehn Jahre, nach vollständiger Eröffnung
der Bahn, sich in fünf auf einanderfolgenden Jahren, in jedem Jahre, ein
Reinertrag von vier Prozent oder ein noch höherer Reinertrag, von dem ge-
sammten Aktienkapitale von vier Millionen Thaler ergeben sollte; so tritt der
Staat hinsichtlich der Theilnahme an dem Reinertrage mit den Privat-Aktionai-
ren, vorbehaltlich der (eventuellen) Verwendung des fünften Prozents (6. 26.)
für die Folge ganz in gleiche Rechte, dergestalt, daß der den Privat-Aktionairen
eingerdumte Vorzug demnächst nicht weiter Statt findet, wenn auch der Rein-
Ertrag sich etwa so weit vermindern sollte, daß die Dividende nicht drei und
ein halbes Prozent erreichte.
§. 25.
Nach Ablauf von dreißig Jahren, von der volständigen Eröffnung der
Bahn an gerechnet, hört der, den Privat-Aktionairen, eingerdumte Vorzug,
wenn solcher nicht inzwischen schon in Folge der obigen Bestimmung weggefallen
ist, unter allen Umstanden auf, so daß der Scaat sodann jedenfalls hinsichtlich
der Theilnahme an dem aufkommenden Reinertrage den Privat-Aktionairen
ganz gleich steht.
(Nr. 2885.) S. 26.